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ALTER 01.01.1970 (55-jährig)
FARBE
GESCHLECHT
MWST 0.0%

BAYER. HERDBUCHGESELLSCHAFT FÜR SCHAFZUCHT e. V. POING

Bestimmungen für Absatzveranstaltungen von Zuchtschafen und Zuchtböcken

Zulassung

  1. Es dürfen nur solche Zuchtböcke und Zuchtschafe aufgetrieben werden, die von der Bayer. Herdbuchgesellschaft für Schafzucht zugelassen sind und für die sämtliche, laut amtsvet. pol. Anordnung erforderlichen Bescheinigungen vorgelegt werden können.
  2. Auftrieb, Aufstallung und Vorführung der Zuchttiere erfolgt auf Rechnung und Gefahr der Beschicker. Alle aufgetriebenen Böcke sind durch die Bayer. Herdbuchgesellschaft bei einer Versicherungsgesellschaft transport-, tierlebend- und rücknahmegarantieversichert. Weibliche Tiere sind nur transportversichert.

Bewertung

Körung

  1. Die Böcke unterliegen der Körung. Sie werden durch einen vom Zuchtverband einberufenen Ausschuss unter Berücksichtigung ihrer Leistung, Typ und Form beurteilt und in die Bewertungsklassen I, II, III und IV eingestuft.
  2. Böcke der Klassen IV werden zur Versteigerung nicht zugelassen. Sie sind zum Schlachten abzugeben.
  3. Der Käufer erhält für jeden über die Versteigerung erworbenen Zuchtbock eine Zuchtbescheinigung.

Bewertung der weiblichen Zuchttiere

  1. Die weiblichen Zuchtlämmer und -schafe werden durch einen Bewertungsausschuss des Zuchtverbandes nach Typ, Form und Leistung in Bewertungsklassen eingereiht.

Verkauf

Rechtsstellung des Zuchtverbandes (ZV)

Kommissionsvertrag

Der Zuchtverband ist berechtigt und verpflichtet, für alle zur Versteigerung gelangenden Tiere die Verkaufskommission zu übernehmen. Mit der Anmeldung der Tiere kommt ein Kommissionsvertrag zwischen Beschicker (Kommittent) und dem Zuchtverband (Kommissionär) zustande. Aufgrund dieses Kommissionsvertrages bietet der ZV die Tiere im eigenen Namen jedoch auf Rechnung des Beschickers (Kommittenten) zum Kauf durch Versteigerung an und schließt den Kaufvertrag ab. Dem Kommissionär wird das Verfügungsrecht über die angelieferten Tiere übertragen. Der Beschicker ist nicht berechtigt, Weisungen zu erteilen, die dem Wesen einer Zuchttierversteigerung widersprechen würden. Insbesondere kann er dem Kommissionär nicht die Einhaltung von Preisuntergrenzen vorschreiben. Will der Beschicker das Tier nicht zu dem gebotenen Preis und den sonstigen Bedingungen verkaufen, so kann er dies nur dadurch erreichen, dass er unmittelbar nach dem Zuschlag sofort Widerspruch gegen die Abgabe erhebt (vergl. II/4). Erklärungen des Beschickers oder für ihn handelnder Dritter gelten als im Namen des Kommissionärs abgegeben.

Der Zuchtverband haftet nur für die ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerung in der üblichen Gestaltung, nicht für ordnungsgemäße Auswahl der Käufer. Die Haftung ist in diesem Fall auf den jeweiligen Wert des Tieres zum Zeitpunkt der Versteigerung beschränkt. Für die Tiere, die beim Kommissionär aufgestellt sind, haftet der Kommissionär nur in entsprechender Anwendung der betreffenden Versicherungsbedingungen des Versicherungsträgers. Darüber hinaus wird jede Haftung des Kommissionärs ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig ist.

Mit dem Zuschlag wird der Komissionär, Gläubiger und Schuldner des Beschickers (Lieferanten) und des Ersteigerers (Abnehmer). Er tritt hiermit im Voraus folgende Forderung ab:

An den Beschicker (Lieferanten) die gegen den Ersteigerer (Abnehmer) bestehende Forderungen auf Zahlung des Kaufpreises; eine Haftung des Kommissionärs für den Eingang des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

An den Ersteigerer (Abnehmer) alle gegen den Beschicker (Lieferanten) bestehende Forderungen, insbesondere auf Übergabe und auf Gewährleistung. Ferner gilt mit dem Zuschlag als vereinbart, dass der Ersteigerer (Abnehmer) die Kaufpreisschuld an den Beschicker (Lieferanten) übernimmt.

Alle mit dieser Regelung verknüpften und nach diesen Bestimmungen erforderlichen Schuldübernahmen werden von dem, dem es angeht, genehmigt.

Abrechnung

Der Zuchtverband ist verpflichtet, unverzüglich nach der Versteigerung gegenüber dem Käufer und dem Beschicker die Abrechnung vorzunehmen.

Entgeld

Der Zuchtverband als Kommissionär hat Anspruch auf eine Kommissionsgebühr und auf den Ersatz notwendiger Auslagen. Der Käufer hat deshalb 5 % des Steigpreises als Kommissionsgebühr und € 15,00 (Standgebühr) pauschal je Bock; je Schaf € 7,50 zu entrichten.

Der Beschicker zahlt ebenfalls € 15,00 je Bock und € 7,50 je Schaf pauschal und Kommissionsgebühren nach den Beitragssätzen des Verbandes.

Durchführung der Versteigerung

  1. Der Zuchtverband stellt seine Einrichtungen für die Durchführung der Versteigerung zur Verfügung, insbesondere stellt er den Versteigerer. Dieser führt die Versteigerung durch. Er nimmt die Gebote entgegen und erteilt den Zuschlag. Der Kaufvertrag kommt durch den Zuschlag zustande.
  2. Das Mitbieten durch den Beschicker oder einen Beauftragten ist nicht gestattet und hat den Ausschluss von den Versteigerungen auf die Dauer von 3 Jahren zur Folge.
  3. Geboten wird mit Winkern. Der Steigerer ist an sein Gebot bei Zuschlagserteilung gebunden. Wird mit dem Katalog oder sonstigen Gegenständen gesteigert, so ist auch hier der Steigerer bei Zuschlagserteilung gebunden.
  4. Will der Beschicker bzw. sein Beauftragter, dass der Zuschlag nicht erteilt wird, so hat er dies laut und deutlich bekannt zu geben, solange das Tier sich noch im Ring befindet; andernfalls ist der Zuschlag endgültig erteilt.
  5. Ist dem Versteigerer entgangen, dass bei Zuschlag noch ein oder mehrere gleich hohe Gebote abgegeben worden sind, so ist er berechtigt, den von ihm erteilten Zuschlag zurückzunehmen. Die Zurücknahme muss vor der Versteigerung des nächsten Tieres erfolgen, solange das fragliche Tier sich noch im Ring befindet. Bei Meinungsverschiedenheiten wegen des Zuschlags entscheidet die Marktleitung.
  6. Der ZV behält sich vor, einzelne für das Zuchtgebiet notwendige Tiere an das Zuchtgebiet zu binden.
  7. Tiere, für die in einem oder mehreren Versteigerungsgängen kein Zuschlag erteilt wurde, dürfen außerhalb der Versteigerung bzw. ab Stall nur über den ZV als Kommissionär freihändigverkauft werden und sind dem Marktbüro bzw. der Geschäftsstelle zu melden. Für diese Verkäufe gelten die Markt- und Gewährschaftsbestimmungen sinngemäß.

Kaufpreis, Eigentumsvorbehalt

  1. Der Steigerungspreis erhöht sich um die anteiligen Kommissionskosten (I 3). Zu dem sich dann ergebenden Preis (= Nettopreis) wird die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzugerechnet.
  2. Außerdem hat der Käufer die vom ZV für ihn ausgelegten anteiligen Kosten für Versicherungsbeiträge, Gebühren usw. zu erstatten. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
  3. Mit dem Zuschlag (Kaufvertrag) wird der ZV als Kommissionär Gläubiger des Abnehmers (Käufer). Eine Haftung des ZV als Kommissionär für den Eingang des Kaufpreises ist in jedem Fall ausgeschlossen.
  4. Der Verkauf erfolgt gegen sofortige Bezahlung des vollen Kaufpreises einschließlich aller Gebühren durch Scheck, Lastschrift oder in bar. Sämtliche Zahlungen sind an die Versteigerungskasse der Bayer. Herdbuchgesellschaft zu leisten.
    1. Bei Bezahlung durch Lastschrift erklärt sich der Käufer ausdrücklich damit einverstanden, dass der Kaufpreis zu Lasten seines Kontos mittels Lastschrift eingezogen wird. Der Käufer wird seine Bank beauftragen, die dafür eingehende Lastschrift zu Lasten seines Kontos einzulösen.
    2. Eine andere Regelung der Bezahlung ist nur mit Zustimmung des Beschickers und des ZV (Kommissionärs) zulässig.
    3. Der Beschicker behält sich das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und sämtlicher Nebenkosten vor. Bei verspäteter Bezahlung kann der ZV (Kommissionär) nach Ablauf von 4 Wochen den banküblichen Zins verrechnen.
    4. Zum Zweck der Schadensabwicklung ist die Weitergabe persönlicher Daten an die Tierversicherung gestattet.
    5. Wird eine spätere Zahlung des Kaufpreises vereinbart, kommt der Käufer spätestens 14 Tage nach Übergabe des Zuchttieres und Zugang einer Rechnung in Zahlungsverzug. Ist der Käufer ein Verbraucher, tritt diese Rechtsfolge nur dann ein, wenn auf sie in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist.

Wandlung

Rückgängig gemachte Käufe, insbesondere Wandlungen (462 BGB) sind dem ZV unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen werden die Kommissionsgebühren (I 3) sowie die von den Vertragsparteien (Käufer, Beschicker) entrichteten Gebühren (III 2) nicht zurückerstattet. Eventuell dem ZV durch Wandlung entstehende Kosten usw. trägt der Beschicker.

Gewährschaft

Die zum Verkauf gestellten Tiere sind seit der Geburt durch unterschiedliche Haltungsbedingungen, Aufzuchtbedingungen, Fütterung, tierärztliche Behandlungen und Impfungen sowie sonstige Einflüsse verändert und nicht mehr ursprünglich. Sie werden daher rechtlich als gebrauchte Sachen behandelt. Der Beschicker/Lieferant haftet bei allen verkauften Tieren für Sachmängel nach den gesetzlichen Regelungen mit einer Gewährleistungsfrist von einem Jahr.

Hiervon abweichend gelten für Verkäufe an Ersteigerer/Abnehmer die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind folgende Bedingungen:

  1. Die Gewährsfrist wird auf 3 Monate beschränkt.
  2. Für Zeugungsunfähigkeit der Böcke besteht eine Gewährsfrist von 200 Tagen, für Deckunfähigkeit von 3 Monaten. Der Nachweis dieser Mängel muss durch ein tierärztliches Zeugnis erbracht werden.
  3. Für die Richtigkeit der Angaben in tierärztlichen Attesten und Laboruntersuchungen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
  4. Für äußerlich erkennbare Mängel besteht eine Gewährleistung nur, wenn die Mängel umgehend noch am Veranstaltungsort angezeigt werden.
  5. Mit dem Zuschlag gehen die Gefahr und vorbehaltlich der in Abschnitt C, Ziffer III, 4 c gemachten Einschränkung des Eigentums auf den Käufer über.
  6. Die Gewähr für die Richtigkeit in den Zuchtunterlagen obliegt dem Beschicker/Lieferanten. Der Ersteigerer/Abnehmer hat diesbezüglich Mängel durch anerkannte gentechnische Methoden nachzuweisen.
  7. Bei der Versteigerung/Auktion von noch nicht gelammten weiblichen Zuchttieren (Zutretern) ist die Gewährleistung für verödete Euter, Euterfisteln oder Zitzenverschlüssen ausgeschlossen.
  8. Die Einschränkung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist lässt die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche für Schäden, die auf grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen unberührt.
  9. Der Beschicker/Lieferant ist zum Schadensersatz wegen Verletzung einer Pflicht – wozu auch die Pflicht zu mangelfreien Lieferung gehört – nicht verpflichtet, wenn allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, es sei denn, der Verkäufer verletzt Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers oder eine wesentliche Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist.
  10. Erweist sich, dass ein Tier den Gewährschaftsbestimmungen nach Absatz 2 nicht entspricht, so ist der Verkäufer zur Wandlung verpflichtet, dass heißt, er hat das Tier Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises, der gegeben falls erwachsenen tierärztlichen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von € 50,00 und einem Futtergeld pro Tag € 0,50 höchstens jedoch € 75,00 zurückzunehmen. Wird ein Bock auf Wunsch des Verkäufers zur Überprüfung der Deckfähigkeit, Befruchtungsfähigkeit oder Samenqualität vom Stall des Käufers zum Stall des Verkäufers transportiert, so hat der veranlassende Verkäufer die Transportkosten zu tragen. Fällt der Bock aufgrund der Beweisführung des Verkäufers gemäß Ziffer 4 dem Käufer endgültig zu, so hat dieser die Transportkosten vom Stall des Verkäufers zu seinem Stall zu tragen. Sonstige Auslagen werden nicht erstattet.
  11. Wird bei der Überprüfung der Abstammung mittels Blutgruppenvergleich oder anderer wissenschaftlich anerkannter Verfahren einwandfrei festgestellt, dass die in der Zuchtbescheinigung angegebene Abstammung nicht stimmt, ist der Käufer zur Wandlung des Kaufes berechtigt. Der Verkäufer hat dem Käufer alle entstandenen Auslagen (Einstandspreis + Transportkosten + Futtergeld) zu ersetzen. Er hat zudem die entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Abstammungsklärung (Blutgruppenbestimmung) zu tragen.
  12. Beschicker und Käufer erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, Gewährschafts- und sonstige Streitigkeiten durch eine bei der Herdbuchgesellschaft zu beantragende Güteverhandlung zu regeln.
  13. Bleibt die Güteverhandlung erfolglos, ist der Streit unter Ausschluss des Rechtsweges durch eine beim Landesverband Bayer. Schafhalter zu beantragendes Schiedsgericht zu entscheiden. Für dieses Schiedsgericht benennt jede der beteiligten Parteien einen Vertreter, den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende des Landesverbandes Bayer. Schafhalter.

Schlussbestimmungen

Die vorstehenden Bestimmungen A mit D, insbesondere die endgültige Regelung von Gewährschaftsstreitigkeiten durch ein Schiedsgericht des Landesverbandes Bayer. Schafhalter werden durch den Beschicker mit der erfolgten Beschickung der Veranstaltung, durch den Käufer mit dem erfolgten Bieten anerkannt.

Den Anordnungen der Marktleitung ist seitens der Beschicker und der Besucher nachzukommen. Die Marktleitung ist berechtigt, Zuwiderhandelnde vom Platz zu weisen.

Für etwaige irrtümliche Angaben im Katalog übernimmt die Bayer. Herdbuchgesellschaft für Schafzucht keine Gewähr. Maßgebend sind die Angaben in der Zuchtbescheinigung.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen oder Teilbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Verkaufszweck am nächsten kommt.

Versicherung

Es finden die Bestimmungen für "Transport-, Tierlebens- und Garantieversicherung" der Versicherungskammer Bayern Anwendung (www.versicherungskammer-bayern.de)

2 DE 0109 9568 1372 BY-RL
v. 8/9/7 / ARQ/ARQ
19 DE 0109 9678 1633 BY-SI
v. 8/9/7 / ARR/ARQ
21 DE 0109 9669 1749 BY-BS
v. 8/8/8 / ARR/ARR
3 DE 0109 9176 1466 BY-S
v. 7/7/8 / ARQ/ARQ
15 DE 0109 9678 1640 BY-SI
v. 8/8/8 / ARR/ARR
23 DE 0109 9769 0858 BY-N
v. 8/8/8 / ARR/ARQ
1 DE 0109 9761 0512 BY-OB
v. 7/7/7 / ARR/ARQ
4 DE 0109 9199 1345 BY-KR
v. 7/8/7 / ARQ/ARQ
10 DE 0109 9669 1734 BY-BS
v. 8/8/7 / ARR/ARR
12 DE 0109 9669 1752 BY-BS
v. 7/8/7 / ARR/ARR
14 DE 0109 9769 0860 BY-N
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
16 DE 0109 9669 1751 BY-BS
v. 7/7/7 / ARR/ARQ
20 DE 0109 9678 1634 BY-SI
v. 6/8/7 / ARR/ARR
24 DE 0109 9678 1638 BY-SI
v. 8/8/7 / ARR/ARR
11 DE 0109 9678 1626 BY-SI
v. 8/8/6 / ARR/ARQ
18 DE 0109 9678 1628 BY-SI
v. 7/8/6 / ARR/ARQ
26 DE 0109 9176 1544 BY-S
v. 8/8/8 / ARR/ARQ
31 DE 0109 9176 1545 BY-S
v. 7/8/8 / ARR/ARQ
32 DE 0109 9763 0380 BY-UU
v. 8/8/7 /
25 DE 0109 9678 1635 BY-SI
v. 7/8/7 / ARR/ARR
28 DE 0109 9325 0432 BY-PB
v. 7/8/7 / ARQ/ARQ
29 DE 0109 9678 1636 BY-SI
v. 8/8/7 / ARR/ARR
33 DE 0109 9176 1500 BY-S
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
34 DE 0109 9568 1483 BY-RL
v. 8/8/7 / ARQ/ARQ
35 DE 0109 9325 0435 BY-PB
v. 7/8/7 / ARQ/ARQ
38 DE 0109 9325 0413 BY-PB
v. 7/8/7 / ARR/ARQ
39 DE 0109 9199 1402 BY-KR
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
41 DE 0109 9199 1410 BY-KR
v. 8/8/7 / ARR/ARR
43 DE 0109 9648 2173 BY-FR
v. 7/8/7 / ARR/ARR
45 DE 0109 9272 1739 BY-RR
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
63 DE 0109 9572 1625 BY-T
v. 8/8/8 / ARR/ARQ
50 DE 0109 9176 1550 BY-S
v. 9/8/7 / ARQ/ARQ
48 DE 0109 9761 0603 BY-OB
v. 7/8/7 / ARR/ARQ
49 DE 0109 9648 2174 BY-FR
v. 7/9/7 / ARQ/ARQ
51 DE 0109 9272 1750 BY-RR
v. 7/8/7 / ARR/ARQ
53 DE 0109 9648 2168 BY-FR
v. 7/9/7 / ARQ/ARQ
55 DE 0109 9761 0604 BY-OB
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
58 DE 0109 9199 1415 BY-KR
v. 7/8/7 / ARR/ARQ
60 DE 0109 9199 1413 BY-KR
v. 7/8/7 / ARR/ARQ
62 DE 0109 9199 1412 BY-KR
v. 6/8/7 / ARR/ARQ
65 DE 0109 9272 1743 BY-RR
v. 8/8/7 / ARR/ARR
66 DE 0109 9470 0559 BY-GD
v. 7/8/7 / ARR/ARR
46 DE 0109 9199 1411 BY-KR
v. 8/8/6 / ARR/ARQ
47 DE 0109 9272 1740 BY-RR
v. 8/8/6 / ARR/ARQ
57 DE 0109 9199 1403 BY-KR
v. 8/8/5 / ARR/ARR
7 DE 0109 9769 0856 BY-N
v. 8/7/7 / ARR/ARQ
13 DE 0109 9769 0859 BY-N
v. 8/7/7 / ARR/ARQ
27 DE 0109 9769 0857 BY-N
v. 8/8/7 / ARR/ARR
37 DE 0109 9568 1474 BY-RL
v. 8/8/7 / ARQ/ARQ
54 DE 0109 9568 1475 BY-RL
v. 8/8/8 / ARQ/ARQ
64 DE 0109 9272 1744 BY-RR
v. 9/8/8 / ARR/ARR
52 DE 0109 9568 1490 BY-RL
v. 6/9/7 / ARR/ARQ
56 DE 0109 9272 1748 BY-RR
v. 8/8/7 / ARR/ARR
137 DE 0109 9236 0275 BY-JA
v. 8/7/7 / ARR/ARR
143 DE 0109 9236 0286 BY-JA
v. 8/7/7 / ARR/ARR
140 DE 0109 9236 0285 BY-JA
v. 7/8/6 / ARR/ARR
142 DE 0109 9234 0165 BY-RA
v. 8/8/8 /
145 DE 0109 9114 0143 BY-MS
v. 8/8/8 / ARR/ARR
147 DE 0109 9236 0290 BY-JA
v. 8/7/7 / ARR/ARR
154 DE 0109 9234 0166 BY-RA
v. 8/7/7 /
152 DE 0109 9114 0142 BY-MS
v. 9/8/6 / ARR/ARR
160 DE 0109 9155 0614 BY-TD
v. 8/8/7 / ARR/ARR
158 DE 0109 9155 0611 BY-TD
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
171 DE 0109 9155 0644 BY-TD
v. 8/8/6 / ARR/ARR
177 DE 0109 9462 0160 BY-SV
v. 7/8/8 / ARR/ARR
179 DE 0109 9462 0161 BY-SV
v. 8/8/8 / ARR/ARR
176 DE 0109 9155 0639 BY-TD
v. 8/8/7 / ARR/ARR
173 DE 0109 9462 0158 BY-SV
v. 7/7/7 / ARR/ARR
180 DE 0109 9131 0308 BY-MM
v. 7/8/7 /
182 DE 0109 9811 0096 BY-MJ
v. 8/8/7 /
183 DE 0109 9811 0098 BY-MJ
v. 8/8/7 /
188 DE 0109 9473 0014 BY-DS
v. 8/7/8 / ARR/ARR
186 DE 0109 9181 0095 BY-HD
v. 8/7/7 / ARR/ARR
187 DE 0109 9181 0096 BY-HD
v. 8/7/7 / ARR/ARR
190 DE 0109 9473 0016 BY-DS
v. 8/8/8 / ARR/ARR
192 DE 0109 9473 0017 BY-DS
v. 9/8/8 / ARR/ARR
189 DE 0109 9473 0015 BY-DS
v. 8/8/7 / ARR/ARR
67 DE 0109 9678 1639 BY-SI
v. 8/9/8 / ARQ/ARQ
78 DE 0109 9572 1809 BY-T
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
77 DE 0109 9176 1555 BY-S
v. 8/8/7 / ARQ/ARQ
68 DE 0109 9761 0606 BY-OB
v. 7/7/8 / ARR/ARR
69 DE 0109 9470 0558 BY-GD
v. 7/8/7 / ARR/ARQ
71 DE 0109 9761 0607 BY-OB
v. 7/8/7 / ARR/ARQ
73 DE 0109 9572 1636 BY-T
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
74 DE 0109 9572 1640 BY-T
v. 6/8/7 / ARR/ARQ
75 DE 0109 9325 0451 BY-PB
v. 7/8/7 / ARR/ARQ
82 DE 0109 9572 1805 BY-T
v. 8/7/7 / ARR/ARQ
83 DE 0109 9572 1817 BY-T
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
87 DE 0109 9572 1811 BY-T
v. 7/8/7 / ARR/ARQ
89 DE 0109 9471 1702 BY-K
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
76 DE 0109 9470 0561 BY-GD
v. 8/8/6 / ARR/ARR
80 DE 0109 9325 0434 BY-PB
v. 7/7/6 / ARQ/ARQ
91 DE 0109 9648 2176 BY-FR
v. 8/8/8 / ARQ/ARQ
112 DE 0109 9568 1488 BY-RL
v. 8/8/7 / ARQ/ARQ
99 DE 0109 9763 0387 BY-UU
v. 8/8/7 /
93 DE 0109 9648 2170 BY-FR
v. 7/8/7 /
98 DE 0109 9669 1847 BY-BS
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
101 DE 0109 9669 1834 BY-BS
v. 8/8/7 / ARR/ARR
102 DE 0109 9176 1548 BY-S
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
103 DE 0109 9176 1547 BY-S
v. 8/7/7 / ARR/ARQ
104 DE 0109 9678 1664 BY-SI
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
105 DE 0109 9572 1803 BY-T
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
110 DE 0109 9568 1470 BY-RL
v. 7/8/7 / ARR/ARQ
95 DE 0109 9761 0610 BY-OB
v. 7/8/6 / ARR/ARR
109 DE 0109 9179 0558 BY-BE
v. 8/7/6 / ARQ/ARQ
194 DE 0109 9648 2179 BY-FR
v. 6/8/6 / ARQ/ARQ
123 DE 0109 9176 1551 BY-S
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
134 DE 0109 9176 1554 BY-S
v. 7/7/8 / ARQ/ARQ
120 DE 0109 9179 0557 BY-BE
v. 7/8/7 / ARR/AHQ
126 DE 0109 9471 1707 BY-K
v. 7/7/7 / ARR/ARR
129 DE 0109 9669 1849 BY-BS
v. 7/7/7 / ARR/ARR
130 DE 0109 9176 1553 BY-S
v. 8/7/7 / ARR/ARQ
115 DE 0109 9648 2184 BY-FR
v. 7/8/6 / ARR/ARR
116 DE 0109 9669 1830 BY-BS
v. 8/7/6 / ARR/ARR
121 DE 0109 9179 0622 BY-BE
v. 8/7/6 / ARR/ARQ
131 DE 0109 9669 1836 BY-BS
v. 8/8/6 / ARR/ARR
133 DE 0109 9179 0620 BY-BE
v. 8/7/6 / ARR/ARQ
127 DE 0109 9648 2187 BY-FR
v. 6/8/5 / ARQ/ARQ
84 DE 0109 9763 0386 BY-UU
v. 8/7/7 /
96 DE 0109 9470 0571 BY-GD
v. 7/7/8 / ARR/ARR
94 DE 0109 9470 0568 BY-GD
v. 7/7/7 / ARR/ARR
97 DE 0109 9470 0572 BY-GD
v. 8/7/7 / ARR/ARR
132 DE 0109 9568 1472 BY-RL
v. 8/8/8 / ARQ/ARQ
122 DE 0109 9471 1706 BY-K
v. 7/8/8 / ARR/ARQ
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