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ALTER 01.01.1970 (54-jährig)
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Inhaltsverzeichnis der Versteigerungsbedingungen

  1. Bestimmung des Landesschafzuchtverband Baden-Württemberg e.V. uber den Verkauf von Zuchttieren auf Versteigerungen
  2. Bayerische Herdbuchgesellschaft für Schafzucht e.V.
  3. Tierversicherung Auktionsböcke Hessen
  4. Landesverband der Schafhalter/Ziegenhalter und Züchter Rheinland-Pfalz e. V.
  5. Versicherung Sachsen-Anhalt (Auszug aus dem Versicherungsvertrag)
  6. Versteigerungs- und Versicherungsbedingungen Thüringen

 

Bestimmung des Landesschafzuchtverband Baden-Württemberg e.V. über den Verkauf von Zuchttieren auf Versteigerungen

  1. Allgemeine Bestimmungen
    1. Auftrieb, Aufstallung und Vorführung der Zuchttiere erfolgt auf Rechnung und Gefahr der Lieferanten. Für die aufgetriebenen Zuchttiere ist bei der Vereinigten Tierversicherung (VTV) eine Transport-, Tierlebens- und Rücknahmegarantieversicherung abgeschlossen (näheres siehe Buchst. G- Versicherungsbestimmungen)
    2. Für irrtümliche Angaben im Katalog wird keine Gewähr übernommen, maßgebend ist die Zuchtbescheinigung
    3. Die zum Verkauf gestellten Tiere sind seit ihrer Geburt durch unterschiedliche Haltungsbedingungen, Aufzuchtbedingungen, Fütterung, tierärztliche Behandlungen und Impfungen sowie sonstige Einflüsse verändert und nicht mehr ursprünglich. Sie werden daher rechtlich als gebrauchte Sachen behandelt.
  2. Rechtsstellung der Züchtervereinigung
    1. Die Züchtervereinigung als Veranstalter
      1. Die Züchtervereinigung stellt ihre Einrichtungen für die Durchführung der Versteigung zur Verfügung, insbesondere stellt sie den Versteigerer. Dieser führt die Versteigerung durch. Er nimmt die Gebote entgegen und erteilt den Zuschlag. Der Kaufvertrag kommt durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlages geschlossen wird. Der Versteigerer ist berechtigt, den von ihm erteilten Zuschlag zurückzunehmen, falls ihm entgangen ist, dass außer dem Gebot, auf Grund dessen er den Zuschlag erteilt hat, noch ein anderes oder mehrere andere Gebote gleicher Höhe abgegeben worden sind. Die Zurücknahme des Zuschlages kann von dem Versteigerer nur erklärt werden, bis das nächste Tier an demselben Versteigerungstag zur Versteigerung gelangt.
      2. Der Versteigerer ist bei der Ausübung seines Amtes unabhängig.
    2. Die Züchtervereinigung als Kommissionär
      1. Die Züchtervereinigung ist berechtigt und verpflichtet, bei der Versteigerung aller zur Versteigerung gelangenden Tiere die Einkaufs- und Verkaufskommission zu ubernehmen.
        1. Die Züchtervereinigung handelt als Verkaufskommissionär für den Lieferanten des Tieres. In eigenem Namen, aber für Rechnung des Lieferanten bietet sie das Tier zum Verkauf durch Versteigerung an und schließt den Kaufvertrag ab.
        2. Die Züchtervereinigung handelt auch als Einkaufskommissionär für den Abnehmer. In eigenem Namen, aber für Rechnung des Abnehmers gibt sie Gebote ab und nimmt den Zuschlag entgegen. Mit dem Zuschlag kommt das Ausführungsgeschäft zwischen dem Kommissionär und dem Abnehmer zustande.
        3. An dieser Rechtslage ändert sich nichts, auch wenn der Lieferant oder der Abnehmer selbst oder durch Dritte Erklärungen abgeben sollten; insoweit werden die Erklärungen zwar für eigene Rechnung, aber im Namen des Kommissionärs abgegeben.
      2. Der Kommissionär ist dem Lieferant und dem Abnehmer verpflichtet, unverzüglich abzurechnen. Aus der Abrechnung ist der Steigerungspreis, die Vermittlungsgebühr, die anteiligen Tierversicherungskosten, das Standgeld, die besonders auszuweisende Umsatzsteuer und etwaige Abzüge und Sonstiges ersichtlich.
      3. Der Kommissionär hat Anspruch auf die in diesen Bestimmungen geregelten Gebühren und Ersatz etwaiger Aufwendungen.
      4. Mit dem Zuschlag wird der Kommissionär Gläubiger und Schuldner des Lieferanten und des Abnehmers. Er tritt hiermit im voraus folgende Forderungen ab:
        1. an den Lieferanten die gegen den Ersteigerer (Abnehmer) bestehende Forderung auf Zahlung des Kaufpreises; eine Haftung des Kommissärs für den Eingang des Kaufpreises ist ausgeschlossen.
        2. An den Ersteigerer (Abnehmer) alle gegen den Beschicker (Lieferanten) bestehenden Forderungen, insbesondere auf Übergabe und auf Gewährleistung. Ferner gilt mit dem Zuschlag als vereinbart, dass der Ersteigerer (Abnehmer) die Kaufpreisschuld an den Beschicker (Lieferanten) übernimmt.
      5. Tiere, für die in einem oder mehreren Versteigerungsgängen kein Zuschlag erteilt wurde, dürfen außerhalb des Versteigerungsringes nur über den Kommissionär freihändig verkauft werden. Für diese Verkäufe gelten diese Bestimmungen.
      6. Alle mit dieser Regelung verknüpften und nach diesen Bestimmungen erforderlichen Schuldübernahmen werden von dem, den es angeht, genehmigt.
  3. Mindestgebot, Zuschlag, Kaufpreis
    1. Das Mindestgebot beträgt Euro 10,-. Das Mitbieten durch den Lieferanten oder dessen Beauftragten ist unzulässig. Zuwiderhandelnde können von der Versteigerung ausgeschlossen werden.
    2. Der Lieferant hat, wenn er den Zuschlag nicht erteilen will, dies sofort laut und deutlich bekanntzugeben, andernfalls gilt das Tier als verkauft.
    3. Beim Zuschlag erhält der Abnehmer eine Kaufbescheinigung ausgehändigt, die neben Datum und Ort, Katalognummer, Herdbuch-Nummer und Kaufpreis des ersteigerten Tieres enthält. Der Abnehmer hat darauf selbst Name, genaue Anschrift sowie seine Bankverbindung einzusetzen und die ausgefüllte Bescheinigung zur Zahlung bei der Kasse vorzulegen.
    4. Die Steigerungspreise sind Nettopreise, d.h. der beim Zuschlag gebotene Betrag erhöht sich für den Abnehmer um die Vermittlungsgebuhr in Höhe von 6%, die Umsatzsteuer und die anteiligen Tierversicherungskosten.
    5. Der Verkauf erfolgt in der Regel gegen sofortige Bezahlung des vollen Kaufpreises einschließlich Gebuhren in bar oder mittels Scheck. Sämtliche Zahlungen sind an die Versteigerungskasse zu leisten. Bei nicht sofortiger Zahlung in bar oder mittels Scheck gilt folgendes:
      1. Der Abnehmer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Landesschafzuchtverband Baden-Württemberg im Auftrag des Lieferanten den Kaufpreis zu Lasten des Kontos des Abnehmers mittels Lastschrift einzieht. Sofern das Konto des Abnehmers die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstitutes keine Verpflichtung zur Einlösung. Der Abnehmer hat seine Bank beauftragt, die vom oben erwähnten Verband bei ihr eingehende Lastschrift zu Lasten seines Kontos einzulösen.
      2. Eine andere Regelung der Bezahlung ist nur mit Zustimmung des Lieferanten und der Versteigerungsleitung zulässig.
      3. Der Lieferant behält sich das Eigentum an dem Tier bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zur vollen Bezahlung sämtlicher sonstigen, auch künftigen Forderungen aus der mit dem Abnehmer bestehenden Geschäftsverbindung vor.
      4. Die Forderung des Abnehmers aus dem Weiterverkauf des Tieres wird bereits jetzt an den Lieferanten abgetreten. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers.
      5. Der Abnehmer ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung des Tieres nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf an den Lieferanten übergeht. Zu anderen Verfügungen über das Tier ist der Abnehmer nicht berechtigt.
      6. Der Abnehmer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Lieferanten bleibt von der Einziehungsermächtigung des Abnehmers unberührt. Der Lieferant wird aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Käufer ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
      7. Der Eigentumsvorbehalt gemäß diesen Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Abnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
      8. Wird eine spätere Zahlung des Kaufpreises vereinbart, kommt der Käufer spätestens 14 Tage nach Übergabe des Zuchttieres und Zugang einer Rechnung in Zahlungsverzug. Ist der Käufer ein Verbraucher, tritt diese Rechtsfolge nur dann ein, wenn auf sie in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist.
  4. Übergabe der verkauften Tiere Mit dem Zuschlag geht die Gefahr auf den Abnehmer über. Die Übergabe der Tiere erfolgt sofort nach dem Kauf. Der Abnehmer ist verpflichtet, den Abtransport der Tiere selbst zu bewerkstelligen. Die Verladung selbst darf erst nach Ende der Auktion beginnen. Es darf kein Tier vom Platz entfernt werden, ehe nicht die Bezahlung geregelt ist. Der Abtrieb der Tiere kann nur gegen Vorzeigen der quittierten Rechnung erfolgen.
  5. Mindestgebot, Zuschlag, Kaufpreis Der Lieferant (Verkäufer) haftet bei allen verkauften Tieren nach den gesetzlichen Regelungen, wobei folgende Bedingungen vorrangig gelten:
    1. Bei Verkäufen an Abnehmer, die nicht als Verbraucher gelten, haftet der Verkäufer für alle Mängel gem. den § 434, 435 BGB bei allen verkauften Tieren, die nachweisbar bei der Übernahme des Tieres vorhanden gewesen sind und die Eignung zur Zucht aufheben oder erheblich mindern. In letzteren Fällen erlischt der Anspruch des Abnehmers, wenn dieser nicht innerhalb 1 Woche nach Übernahme des Tieres dem Lieferanten den Mangel anzeigt. Bei drehkranken- deck- und zeugungsunfähigen Böcken stehen dem Käufer die Rechte aus § 437 BGB zu, wenn der Nachweis darüber innerhalb von 3 Monaten (bei Nichtbefruchten innerhalb 300 Tagen) durch ein amtstierärztliches Zeugnis erbracht wird. Der Lieferant behält sich jedoch eine Nachprüfung vor und ist berechtigt, bei Beanstandungen wegen mangelnder Deckfähigkeit eines Bockes, diesen in seinen Stall zurückzunehmen. Deckt und befruchtet er hier so muss der Abnehmer unter Bezahlung der Frachtkosten den Bock wieder übernehmen. Der Anzeige wegen mangelnder Befruchtungsfähikeit ist vom Abnehmer stets ein vom zuständigen Amtstierarzt ausgestelltes Zeugnis über die mikroskopische Untersuchung der Samenflüssigkeit beizufügen. Bei irrtümlich falschem Ausdruck des Scrapie-Genotyps oder der Genotypklasse wird die Haftung des Verkäufers auf den Kaufpreis beschränkt.
    2. Die Einschränkung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist lässt die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche für die Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen ungerührt.

    Hiervon Abweichend gelten für Verkäufe an Ersteigerer ( Abnehmer) die Unternehmer im Sinne des § 14BGB sind folgende vorrangige Bedingungen:

    Die Gewährleistungsfrist wird auf 3 Monate beschränkt

    1. Für die Richtigkeit der Angaben in tierärztlichen Attesten und Laboruntersuchungen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
    2. Für äußerlich erkennbare Mängel besteht eine Gewährleistung nur, wenn die Mängel umgehend noch am Veranstaltungsort angezeigt werden.
    3. Die Gewähr für die Richtigkeit aller Angaben in den Zuchtunterlagen obliegt dem Beschicker (Lieferant). Der Ersteigerer (Abnehmer) hat diesbezüglich Mängel durch anerkannte gentechnologische Methode nachzuweisen.
    4. Bei der Versteigerung (Auktion) von noch nicht gelammten weiblichen Zuchttieren ist die Gewährleistung für verödete Euter, Euterfisteln und Zitzenverschlüssen ausgeschlossen.
    5. Die Einschränkung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist lässt die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche für die Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen ungerührt.
    6. Der Beschicker (Lieferant) ist zum Schadensersatz wegen Verletzung einer Pflicht wozu auch die Pflicht zur mangelfreien Lieferung gehört- nicht verpflichtet, wenn allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, es sei denn, der Verkäufer verletzt Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers oder eine wesentliche Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist.
  6. Versicherungsbestimmungen
    1. Versicherungsumfang, versicherte Gefahren

      Aufgrund der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Tierlebensversicherung (AVB) umfasst der Versicherungsschutz die Risiken der

      1. Transportversicherung für Schafe, Lämmer und Böcke
        • Tod oder Nottötung infolge Krankheit oder Unfall
        • Tierverluste durch Brand, Blitzschlag, Diebstahl oder Raub, soweit diese Sch den nicht durch Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen gedeckt sind.
      2. Tierlebens-und Zuchttauglichkeitsversicherung für alle männlichen verkauften Tiere
        • Tod oder Nottötung infolge von Krankheit oder Unfall
        • Dauerhafter Verlust der Zuchttauglichkeit als Folge von Krankheit oder Unfall nach dem Zukauf
        • Tierverluste durch Brand, Blitzschlag soweit diese Sch den nicht durch Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen gedeckt sind.
      3. Rücknahmegarantieversicherung für alle versteigerten Böcke
        • Schäden, die dem Verkäufer dadurch entstehen, dass er verkaufte Böcke – aufgrund Nichterfüllens der Gewährschaftsbestimmungen des Landesschafzuchtverbandes Baden-Württemberg – zurücknehmen muss.
    2. Beginn des Versicherungsschutzes
      1. Transport-, Tierlebens- und Zuchttauglichkeitsversicherung mit der Verladung der Tiere zur Durchführung des direkten Transportes am Züchterstall
      2. Rücknahmegarantieversicherung mit dem Zuschlag
    3. Ende des Versicherungsschutzes

      Der Versicherungsschutz endet grundsätzlich mit dem Erreichen der Grenzen der BR Deutschland.

      1. Transportversicherung
        mit erfolgter Entladung am neuen/alten Standort. Schäden, die auf das Eintreten einer versicherten Gefahr während des Transportes zurückzuführen sind, sind für die Dauer von zwei Wochen nach Transportende mitversichert.
      2. Tierlebensversicherung:
        für verkaufte Tiere endet der Versicherungsschutz 3 Monate nach der Absatzveranstaltung.
      3. Rücknahmegarantieversicherung:
        mit Ablauf der Garantiefristen im Rahmen der Gewährschaftsbestimmungen des Landesschafzuchtverbandes Baden-Württemberg, maximal 3 Monate für Nichtdecken bzw. 300 Tage für Nichtbefruchten.
    4. Versicherungssummen und Entschädigung

      Als Versicherungssumme wird vereinbart:

      3.1 Vor der Körung bzw. Bewertung der Durchschnittspreis des Vorjahres der entsprechenden Rasse:

      3.2 nach der Körung bzw. Bewertung bis zum Zuschlag der Durchschnittspreis des Vorjahres der entsprechenden Rasse und Wertklasse;

      3.3 für Böcke, die zur Elite-Versteigerung kommen, der Durchschnittspreis der Elite-Versteigerung des Vorjahres;

      3.4 für Böcke, die zur Elite-Vorauswahl gekört, aber nicht zur Elite-Versteigerung zugelassen werden Euro 750,-.

      3.5 für vorläufig nicht gekörte Böcke der Durchschnittspreis des Vorjahres der entsprechenden Rasse und Wertklasse III;

      3.6 ab dem Zuschlag der Steigerungspreis zuzüglich Mehrwertsteuer.

      3.7 für nicht gekörte Böcke der Schlachtpreis

      im Schadenfall erfolgt die Entschädigungsleistung wie folgt:

      3.8 Transportversicherung: 100 %

      3.9 Tierlebens- und Zuchttauglichkeitsversicherung 80 %

      3.10 Rücknahmegarantieversicherung 80 % aus der Versicherungssumme abzüglich eines Verwertungserlöses

      4. Prämie

      4.1 Schafe, Lämmer und nicht verkaufte Böcke 0,9 %

      4.2 verkaufte Böcke

      bis500 Euro3,6 %
      bis750 Euro4,6 %
      bis1250 Euro6,0 %
      über1250 Euro7,6 %
      aus der Versicherungssumme zuzüglich der gesetzlichen Versicherungssteuer.
      Die Prämie für die Tierversicherung ist zu gleichen Teilen vom Lieferanten und Abnehmer zu tragen.

    5. Schadenmeldung und Abtretung

      Schäden sind unmittelbar nach dem Auftreten an den Landesschafzuchtverband Baden-Württemberg zu melden, der sich mit der VTV in Verbindung setzt.
      Grundsätzlich muss ein Tierärztliches Attest zur Schadensursache vorliegen. Dies wird auch verlangt, wenn das Tier verendet ist (Totenbeschau). Ohne dieses Attest wird keine Entschädigung erfolgen.

      Der gesamte Geschäftsverkehr wird grundsätzlich zwischen dem Verband und der VTV geführt.
      Der Versicherte tritt alle Ansprüche, die ihm aus Anlass eines Schadenfalles gegenüber Dritten erwachsen sind oder erwachsen werden, in Höhe der geleisteten Entschädigung an VTV ab.

  7. Gebühren

    Es werden erhoben:

    1. vom Lieferanten
      1. Die vom Landesschafzuchtverband Baden-Württemberg festgesetzten Mitgliedsbeiträge sowie bei Böcken die Körgebühren (15 Euro)
      2. Euro 12,00 - Standgeld je Tier/Tag (1)
      3. Anteilige Tierversicherungskosten (2)
    2. vom Abnehmer
      1. Vermittlungsgebühr von 6 % aus dem Nettopreis + Umsatzsteuer
      2. Anteilige Tierversicherungskosten (2)
      3. Euro 15,00 Gebühr für Zuchtbescheinigung

      Die mit Fussnoten (1) und (2) gekennzeichneten Gebühren werden im Auftrag und für Rechnung folgender Stellen erhoben:

      (1) Eigentümer der Stalleinrichtungen

      (2) Vereinigte Tierversicherung

    zzgl. der gesetzlichen Mwst.

  8. Schlussbestimmungen
    1. Die vorstehenden Bestimmungen A-H, sowie die Versicherungsbestimmungen und Gebühren, werden durch den Lieferanten mit der erfolgten Beschickung der Veranstaltung, durch den Abnehmer mit dem erfolgten Bieten anerkannt.
    2. Den Anordnungen der Versteigerungsleitung ist seitens der Beschicker und der Besucher nachzukommen. Die Versteigerungsleitung ist berechtigt, Zuwiderhandelnde vom Platz zu weisen.
    3. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aller Beteiligten ist Stuttgart.
    4. Sollten einzelne Bestimmungen oder Teilbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Verkaufszweck am nächsten kommt.

 

BAYER. HERDBUCHGESELLSCHAFT FÜR SCHAFZUCHT e.V. POING

Bestimmungen für Absatzveranstaltungen von Zuchtschafen und Zuchtböcken

  1. Zulassung

    1. Es dürfen nur solche Zuchtböcke und Zuchtschafe aufgetrieben werden, die von der Bayer. Herdbuchgesellschaft für Schafzucht zugelassen sind und für die sämtliche, laut amtsvet. pol. Anordnung erforderlichen Bescheinigungen vorgelegt werden können.
    2. Auftrieb, Aufstallung und Vorführung der Zuchttiere erfolgt auf Rechnung und Gefahr der Beschicker. Alle aufgetriebenen Böcke sind durch die Bayer. Herdbuchgesellschaft bei einer Versicherungsgesellschaft transport-, tierlebend- und rücknahmegarantieversichert. Weibliche Tiere sind nur transportversichert.
  2. Bewertung

    1. Körung
      1. Die Böcke unterliegen der Körung. Sie werden durch einen vom Zuchtverband einberufenen Ausschuss unter Berücksichtigung ihrer Leistung, Typ und Form beurteilt und in die Bewertungsklassen I, II, III und IV eingestuft.
      2. Böcke der Klassen IV werden zur Versteigerung nicht zugelassen. Sie sind zum Schlachten abzugeben.
      3. Der Käufer erhält für jeden über die Versteigerung erworbenen Zuchtbock eine Zuchtbescheinigung.
    2. Bewertung der weiblichen Zuchttiere
      Die weiblichen Zuchtlämmer und -schafe werden durch einen Bewertungsausschuss des Zuchtverbandes nach Typ, Form und Leistung in Bewertungsklassen eingereiht.
  3. Verkauf

    1. Rechtsstellung des Zuchtverbandes (ZV)
      1. Kommissionsvertrag

        Der Zuchtverband ist berechtigt und verpflichtet, für alle zur Versteigerung gelangenden Tiere die Verkaufskommission zu übernehmen. Mit der Anmeldung der Tiere kommt ein Kommissionsvertrag zwischen Beschicker (Kommittent) und dem Zuchtverband (Kommissionär) zustande. Aufgrund dieses Kommissionsvertrages bietet der ZV die Tiere im eigenen Namen jedoch auf Rechnung des Beschickers (Kommittenten) zum Kauf durch Versteigerung an und schließt den Kaufvertrag ab. Dem Kommissionär wird das Verfügungsrecht über die angelieferten Tiere übertragen. Der Beschicker ist nicht berechtigt, Weisungen zu erteilen, die dem Wesen einer Zuchttierversteigerung widersprechen würden. Insbesondere kann er dem Kommissionär nicht die Einhaltung von Preisuntergrenzen vorschreiben. Will der Beschicker das Tier nicht zu dem gebotenen Preis und den sonstigen Bedingungen verkaufen, so kann er dies nur dadurch erreichen, dass er unmittelbar nach dem Zuschlag sofort Widerspruch gegen die Abgabe erhebt (vergl. II/4). Erklärungen des Beschickers oder für ihn handelnder Dritter gelten als im Namen des Kommissionärs abgegeben.

        Der Zuchtverband haftet nur für die ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerung in der üblichen Gestaltung, nicht für ordnungsgemäße Auswahl der Käufer. Die Haftung ist in diesem Fall auf den jeweiligen Wert des Tieres zum Zeitpunkt der Versteigerung beschränkt. Für die Tiere, die beim Kommissionär aufgestellt sind, haftet der Kommissionär nur in entsprechender Anwendung der betreffenden Versicherungsbedingungen des Versicherungsträgers. Darüber hinaus wird jede Haftung des Kommissionärs ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig ist.

        Mit dem Zuschlag wird der Komissionär, Gläubiger und Schuldner des Beschickers (Lieferanten) und des Ersteigerers (Abnehmer). Er tritt hiermit im Voraus folgende Forderung ab:

        An den Beschicker (Lieferanten) die gegen den Ersteigerer (Abnehmer) bestehende Forderungen auf Zahlung des Kaufpreises; eine Haftung des Kommissionärs für den Eingang des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

        An den Ersteigerer (Abnehmer) alle gegen den Beschicker (Lieferanten) bestehende Forderungen, insbesondere auf Übergabe und auf Gewährleistung. Ferner gilt mit dem Zuschlag als vereinbart, dass der Ersteigerer (Abnehmer) die Kaufpreisschuld an den Beschicker (Lieferanten) übernimmt.

        Alle mit dieser Regelung verknüpften und nach diesen Bestimmungen erforderlichen Schuldübernahmen werden von dem, dem es angeht, genehmigt.

      2. Abrechnung

        Der Zuchtverband ist verpflichtet, unverzüglich nach der Versteigerung gegenüber dem Käufer und dem Beschicker die Abrechnung vorzunehmen.

      3. Entgeld

        Der Zuchtverband als Kommissionär hat Anspruch auf eine Kommissionsgebühr und auf den Ersatz notwendiger Auslagen. Der Käufer hat deshalb 5 % des Steigpreises als Kommissionsgebühr und € 15,00 (Standgebühr) pauschal je Bock; je Schaf € 7,50 zu entrichten.

        Der Beschicker zahlt ebenfalls € 15,00 je Bock und € 7,50 je Schaf pauschal und Kommissionsgebühren nach den Beitragssätzen des Verbandes.

    2. Durchführung der Versteigerung
      1. Der Zuchtverband stellt seine Einrichtungen für die Durchführung der Versteigerung zur Verfügung, insbesondere stellt er den Versteigerer. Dieser führt die Versteigerung durch. Er nimmt die Gebote entgegen und erteilt den Zuschlag. Der Kaufvertrag kommt durch den Zuschlag zustande.
      2. Das Mitbieten durch den Beschicker oder einen Beauftragten ist nicht gestattet und hat den Ausschluss von den Versteigerungen auf die Dauer von 3 Jahren zur Folge.
      3. Geboten wird mit Winkern. Der Steigerer ist an sein Gebot bei Zuschlagserteilung gebunden. Wird mit dem Katalog oder sonstigen Gegenständen gesteigert, so ist auch hier der Steigerer bei Zuschlagserteilung gebunden.
      4. Will der Beschicker bzw. sein Beauftragter, dass der Zuschlag nicht erteilt wird, so hat er dies laut und deutlich bekannt zu geben, solange das Tier sich noch im Ring befindet; andernfalls ist der Zuschlag endgültig erteilt.
      5. Ist dem Versteigerer entgangen, dass bei Zuschlag noch ein oder mehrere gleich hohe Gebote abgegeben worden sind, so ist er berechtigt, den von ihm erteilten Zuschlag zurückzunehmen. Die Zurücknahme muss vor der Versteigerung des nächsten Tieres erfolgen, solange das fragliche Tier sich noch im Ring befindet. Bei Meinungsverschiedenheiten wegen des Zuschlags entscheidet die Marktleitung.
      6. Der ZV behält sich vor, einzelne für das Zuchtgebiet notwendige Tiere an das Zuchtgebiet zu binden.
      7. Tiere, für die in einem oder mehreren Versteigerungsgängen kein Zuschlag erteilt wurde, dürfen außerhalb der Versteigerung bzw. ab Stall nur über den ZV als Kommissionär freihändigverkauft werden und sind dem Marktbüro bzw. der Geschäftsstelle zu melden. Für diese Verkäufe gelten die Markt- und Gewährschaftsbestimmungen sinngemäß.
    3. Kaufpreis, Eigentumsvorbehalt
      1. Der Steigerungspreis erhöht sich um die anteiligen Kommissionskosten (I 3). Zu dem sich dann ergebenden Preis (= Nettopreis) wird die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzugerechnet.
      2. Außerdem hat der Käufer die vom ZV für ihn ausgelegten anteiligen Kosten für Versicherungsbeiträge, Gebühren usw. zu erstatten. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
      3. Mit dem Zuschlag (Kaufvertrag) wird der ZV als Kommissionär Gläubiger des Abnehmers (Käufer). Eine Haftung des ZV als Kommissionär für den Eingang des Kaufpreises ist in jedem Fall ausgeschlossen.
      4. Der Verkauf erfolgt gegen sofortige Bezahlung des vollen Kaufpreises einschließlich aller Gebühren durch Scheck, Lastschrift oder in bar. Sämtliche Zahlungen sind an die Versteigerungskasse der Bayer. Herdbuchgesellschaft zu leisten.
        1. Bei Bezahlung durch Lastschrift erklärt sich der Käufer ausdrücklich damit einverstanden, dass der Kaufpreis zu Lasten seines Kontos mittels Lastschrift eingezogen wird. Der Käufer wird seine Bank beauftragen, die dafür eingehende Lastschrift zu Lasten seines Kontos einzulösen.
        2. Eine andere Regelung der Bezahlung ist nur mit Zustimmung des Beschickers und des ZV (Kommissionärs) zulässig.
        3. Der Beschicker behält sich das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und sämtlicher Nebenkosten vor. Bei verspäteter Bezahlung kann der ZV (Kommissionär) nach Ablauf von 4 Wochen den banküblichen Zins verrechnen.
        4. Zum Zweck der Schadensabwicklung ist die Weitergabe persönlicher Daten an die Tierversicherung gestattet.
        5. Wird eine spätere Zahlung des Kaufpreises vereinbart, kommt der Käufer spätestens 14 Tage nach Übergabe des Zuchttieres und Zugang einer Rechnung in Zahlungsverzug. Ist der Käufer ein Verbraucher, tritt diese Rechtsfolge nur dann ein, wenn auf sie in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist.
    4. Wandlung

      Rückgängig gemachte Käufe, insbesondere Wandlungen (462 BGB) sind dem ZV unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen werden die Kommissionsgebühren (I 3) sowie die von den Vertragsparteien (Käufer, Beschicker) entrichteten Gebühren (III 2) nicht zurückerstattet. Eventuell dem ZV durch Wandlung entstehende Kosten usw. trägt der Beschicker.

  4. Gewährschaft

    Die zum Verkauf gestellten Tiere sind seit der Geburt durch unterschiedliche Haltungsbedingungen, Aufzuchtbedingungen, Fütterung, tierärztliche Behandlungen und Impfungen sowie sonstige Einflüsse verändert und nicht mehr ursprünglich. Sie werden daher rechtlich als gebrauchte Sachen behandelt. Der Beschicker/Lieferant haftet bei allen verkauften Tieren für Sachmängel nach den gesetzlichen Regelungen mit einer Gewährleistungsfrist von einem Jahr.

    Hiervon abweichend gelten für Verkäufe an Ersteigerer/Abnehmer die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind folgende Bedingungen:

    1. Die Gewährsfrist wird auf 3 Monate beschränkt.
    2. Für Zeugungsunfähigkeit der Böcke besteht eine Gewährsfrist von 200 Tagen, für Deckunfähigkeit von 3 Monaten. Der Nachweis dieser Mängel muss durch ein tierärztliches Zeugnis erbracht werden.
    3. Für die Richtigkeit der Angaben in tierärztlichen Attesten und Laboruntersuchungen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
    4. Für äußerlich erkennbare Mängel besteht eine Gewährleistung nur, wenn die Mängel umgehend noch am Veranstaltungsort angezeigt werden.
    5. Mit dem Zuschlag gehen die Gefahr und vorbehaltlich der in Abschnitt C, Ziffer III, 4 c gemachten Einschränkung des Eigentums auf den Käufer über.
    6. Die Gewähr für die Richtigkeit in den Zuchtunterlagen obliegt dem Beschicker/Lieferanten. Der Ersteigerer/Abnehmer hat diesbezüglich Mängel durch anerkannte gentechnische Methoden nachzuweisen.
    7. Bei der Versteigerung/Auktion von noch nicht gelammten weiblichen Zuchttieren (Zutretern) ist die Gewährleistung für verödete Euter, Euterfisteln oder Zitzenverschlüssen ausgeschlossen.
    8. Die Einschränkung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist lässt die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche für Schäden, die auf grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen unberührt.
    9. Der Beschicker/Lieferant ist zum Schadensersatz wegen Verletzung einer Pflicht – wozu auch die Pflicht zu mangelfreien Lieferung gehört – nicht verpflichtet, wenn allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, es sei denn, der Verkäufer verletzt Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers oder eine wesentliche Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist.
    10. Erweist sich, dass ein Tier den Gewährschaftsbestimmungen nach Absatz 2 nicht entspricht, so ist der Verkäufer zur Wandlung verpflichtet, dass heißt, er hat das Tier Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises, der gegeben falls erwachsenen tierärztlichen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von € 50,00 und einem Futtergeld pro Tag € 0,50 höchstens jedoch € 75,00 zurückzunehmen. Wird ein Bock auf Wunsch des Verkäufers zur Überprüfung der Deckfähigkeit, Befruchtungsfähigkeit oder Samenqualität vom Stall des Käufers zum Stall des Verkäufers transportiert, so hat der veranlassende Verkäufer die Transportkosten zu tragen. Fällt der Bock aufgrund der Beweisführung des Verkäufers gemäß Ziffer 4 dem Käufer endgültig zu, so hat dieser die Transportkosten vom Stall des Verkäufers zu seinem Stall zu tragen. Sonstige Auslagen werden nicht erstattet.
    11. Wird bei der Überprüfung der Abstammung mittels Blutgruppenvergleich oder anderer wissenschaftlich anerkannter Verfahren einwandfrei festgestellt, dass die in der Zuchtbescheinigung angegebene Abstammung nicht stimmt, ist der Käufer zur Wandlung des Kaufes berechtigt. Der Verkäufer hat dem Käufer alle entstandenen Auslagen (Einstandspreis + Transportkosten + Futtergeld) zu ersetzen. Er hat zudem die entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Abstammungsklärung (Blutgruppenbestimmung) zu tragen.
    12. Beschicker und Käufer erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, Gewährschafts- und sonstige Streitigkeiten durch eine bei der Herdbuchgesellschaft zu beantragende Güteverhandlung zu regeln.
    13. Bleibt die Güteverhandlung erfolglos, ist der Streit unter Ausschluss des Rechtsweges durch eine beim Landesverband Bayer. Schafhalter zu beantragendes Schiedsgericht zu entscheiden. Für dieses Schiedsgericht benennt jede der beteiligten Parteien einen Vertreter, den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende des Landesverbandes Bayer. Schafhalter.
  5. Schlussbestimmungen

    Die vorstehenden Bestimmungen A mit D, insbesondere die endgültige Regelung von Gewährschaftsstreitigkeiten durch ein Schiedsgericht des Landesverbandes Bayer. Schafhalter werden durch den Beschicker mit der erfolgten Beschickung der Veranstaltung, durch den Käufer mit dem erfolgten Bieten anerkannt.

    Den Anordnungen der Marktleitung ist seitens der Beschicker und der Besucher nachzukommen. Die Marktleitung ist berechtigt, Zuwiderhandelnde vom Platz zu weisen.

    Für etwaige irrtümliche Angaben im Katalog übernimmt die Bayer. Herdbuchgesellschaft für Schafzucht keine Gewähr. Maßgebend sind die Angaben in der Zuchtbescheinigung.

  6. Salvatorische Klausel

    Sollten einzelne Bestimmungen oder Teilbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Verkaufszweck am nächsten kommt.

  7. Versicherung

    Es finden die Bestimmungen für "Transport-, Tierlebens- und Garantieversicherung" der Versicherungskammer Bayern Anwendung (www.versicherungskammer-bayern.de)

 

Tierversicherung Auktionsböcke Hessen

Versicherung: Die angekauften Böcke sind bei der R + V Versicherungsgesellschaft, im folgenden R+V genannt, auf 8 Monate gegen Verluste durch Tod oder Nottötung infolge von Krankheiten oder Unfällen und gegen Unbrauchbarkeit infolge von Krankheiten und Unfällen zu einem Entschädigungssatz von 80 % des Versicherungswertes versichert. Die Versicherung beginnt am Tag des Ankaufs der Tiere und endet nach 8 Monaten, 12.00 Uhr. Der Versicherungswert ist der Verkaufspreis und die Mehrwertsteuer. Die Versicherungskosten betragen für

Versicherungssummebis 300 €7 % zzgl. 19% Vers.Steuer
bis 500 €9 % zzgl. 19% Vers.Steuer
über 500 €11 % zzgl. 19% Vers.Steuer

Der auf den Käufer entfallende Teil der Versicherungsprämie (1/2 der Gesamtsumme) ist im Auktionsbüro bei der Zahlung des Kaufpreises mit zu entrichten. Mit den Kaufunterlagen erhalten Käufer ein Merkblatt als Versicherungsnachweis ausgehändigt. Der Versicherungsschutz gilt nur für Tiere, die in Deutschland verbleiben. Für Tiere, die ins Ausland gehen, wird Versicherungsschutz nicht gewährt. Für diese Tiere entfallen dementsprechend die Versicherungskosten.

 

Versteigerungsbedingungen Rheinland-Pfalz(Auktionen)

  1. Allgemeines: Für die von den teilnehmenden Landesschafzuchtverbänden durchgeführte Absatzveranstaltung gelten die nachstehenden Bedingungen, die der Beschicker als Kommittent mit der Erteilung des Kommissionsauftrages zur Versteigerung und der Käufer mit seinem Gebot anerkennen.
    Die teilnehmenden Landesschafzuchtverbände übernehmen für Rechnung des Beschickers den Verkauf der zu ihren Absatzveranstaltungen aufgetriebenen Tiere. Sie übernehmen auch die Erledigung von Kaufaufträgen. Sie handeln als Kommissionär. Bei Schadensfällen ist unmittelbar und direkt schriftlich an den Ursprungsverband des Tieres Mitteilung zu machen.
  2. Körung: Sämtliche zum Verkauf angebotene Vatertiere sind durch eine Körkommission gekört. Die Körung wird nach den Bestimmungen der geltenden Zuchtbuchordnung durchgeführt.
  3. Auf- und Abtrieb: Alle verkauften Böcke können nach der Bezahlung durch den Käufer unter Vorlage der quittierten Rechnung die Halle verlassen. Am Hallenausgang wird ein Ordner dieses kontrollieren. Für evtl. Differenzen, die durch Verwechslung der Tiere beim Abtrieb entstehen, übernimmt der Veranstalter keine Haftung. Der Beschicker ist für die ordnungsgemäße Übergabe verantwortlich. Jeder Käufer hat für den Abtransport seiner gekauften Tiere selber Sorge zu tragen

    Nicht verkaufte Böcke bleiben bis zum Ende der Veranstaltung in der Halle und dürfen dieselbe nur wieder verlassen, wenn durch die Auktionsleitung bestätigt wird, dass dieses Tier nicht verkauft wurde.

  4. Rechtsbeziehungen: Der Verkauf der aufgetriebenen Tiere erfolgt aufgrund eines Kommissionsauftrages zur Versteigerung, den der Beschicker unter Anerkennung dieser Bedingungen erteilt hat. Durch den Verkauf auf der Versteigerung entstehen daher Rechtsbeziehungen ausschließlich zwischen dem Käufer und dem Kommissionär.

    Für Schäden, die durch Auktionstiere verursacht werden, haften die Eigentümer.

  5. Ausbieten der Tiere: Der Verkauf erfolgt öffentlich und meistbietend. Jeder Bietende erkennt die Versteigerungsbedingungen an und ist nach der Zuschlagerteilung an sein Gebot gebunden. Ausgebotspreise Klasse I-Böcke ab 450,00 €, Klasse II-Böcke ab 350,00 €. Geboten wird in Euro, die Übergebote sind 50,00 € bei einem Gebotspreis bis 1.000,00 €, ab 1.000,00 € liegen die Übergebote bei 100,00 €. Bei Abgabe eines Gebotes zählt der Auktionator durch, d.h. so lange, wie ein Interessent die Hand oben lässt, wird in kurzen Abständen immer um ein Gebot erhöht!
    Höhere Mindestpreise von besonders wertvollen Böcken können durch die Züchter über die Zuchtleiter eine halbe Stunde vor Auktionsbeginn der Veranstaltungsleitung mitgeteilt werden. Der festgelegte Mindestpreis wird vom Auktionator als Kaufauftrag bekanntgegeben. Erreicht der Bock das höhere Mindestgebot nicht, wird dem Verkäufer sowohl die Kauf- als auch die Verkaufsprovision auf diesen Betrag in Rechnung gestellt.
    Preisverhandlungen mit dem Auktionator sind während der Versteigerung untersagt. Entstehen Streitigkeiten wegen des Zuschlages, ist das betreffende Tier von neuem anzubieten. Mit dem Zuschlag geht jede Gefahr auf den Käufer über.
  6. Freihändiger Verkauf: Ein freihändiger Verkauf während der Absatzveranstaltung ist untersagt. Bei Zuwiderhandlungen hat der Beschicker ein Reuegeld zu entrichten. Nach Beendigung der Veranstaltung ist ein Verkauf nur mit Genehmigung des Veranstalters gestattet. Nach Kaufabschluss ist dieser im Kassenbüro anzugeben und die Verkaufsgebühr zu entrichten.
  7. Zahlung: Jeder Verband rechnet für sich selbst ab. Die Zahlung erfolgt im Auktionsbüro und ist in bar, mit Scheck oder durch Bankeinzug zu leisten. Erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises geht das Eigentumsrecht auf den Käufer über. Zur Deckung der Kosten werden Provisionen entsprechend der gültigen Gebührenordnung erhoben. Erfüllungsort ist der Gerichtsstand des jeweiligen Verbandes
  8. Gesundheitsüberprüfung: Sämtliche zur Versteigerung aufgeführten Tiere sind als frei von ansteckenden Krankheiten befunden worden. Dies wird durch Vorlage einer amtstierärztlichen Bescheinigung bei Auftrieb dokumentiert.
  9. Versicherung: Die angekauften Tiere sind vom Stall des Beschickers bis zum Stall des Käufers bei der R+V Versicherungsgesellschaft, im folgenden R+V genannt, transportversichert sowie 6 Monate gegen Verluste durch Tod oder Nottötung infolge von Krankheiten oder Unfällen und gegen Unbrauchbarkeit infolge von Krankheiten und Unfällen zu einem Entschädigungssatz von 80 % des Versicherungswertes versichert. Die Versicherung beginnt am Tag des Ankaufs der Tiere und endet nach 6 Monaten, 12.00 Uhr. Der Versicherungswert ist der Verkaufspreis und die Mehrwertsteuer. Die Versicherungskosten betragen für:

    Versicherungssummebis 300 €4 %
    bis 500 €6 %
    über 500 €7 %

    Die auf den Käufer entfallende Versicherungsprämie ist im Auktionsbüro bei der Zahlung des Kaufpreises mit zu entrichten.

    Die Versicherungsbedingungen für Tiere aus anderen Landesverbänden sind jeweils dort zu erfragen.

  10. Verhalten im Schadensfall:
    • Bei Erkrankung sofort einen Tierarzt hinzuziehen.
    • Jeder Schaden ist umgehend der R+V zu melden und nach deren Anweisungen weiter zu verfahren.
    • Bei erforderlicher unaufschiebbarer Notschlachtung ist die Notwendigkeit durch Bescheinigung eines Tierarztes nachzuweisen, andernfalls ist die Genehmigung zur Schlachtung vorher von der R+V einzuholen.
    • Die Verwertung soll grundsätzlich über die R+V erfolgen.
    • Bei plötzlichem Tod ohne vorherige tierärztliche Behandlung ist eine Sektion zu veranlassen, wenn die Todesursache anders nicht nachgewiesen werden kann. Der Sektionsbefund ist der R+V vorzulegen.
    • Bitte wenden Sie sich im Schadensfall an folgende Adresse:

      Vereinigte Tierversicherung
      Raiffeisenplatz 1
      65189 Wiesbaden
      Tel.: 0611 / 533-3551
      Fax: 0611 / 533-773551

  11. Bei versicherungsrelevanten Schäden wenden Sie sich umgehend an den betreffenden Zuchtverband sowie entsprechend unter Punkt 10 an die R+V!
  12. Käufer von Böcken des Saarländischen Verbandes werden vom Hessischen Verband versichert!
  13. Änderungen bleiben vorbehalten und werden vor der Veranstaltung bekanntgegeben.

 

Versicherung Sachsen-Anhalt (Auszug aus dem Versicherungsvertrag)

Der Landesschafzuchtverband Sachsen-Anhalt e.V. hat für alle aus Ihrem Zuchtgebiet aufgetriebenen und verkauften Böcke bei der

Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a.G.

Postfach 2163, 29511 Uetzen (Tel.: 0581-80700; FAX: 0581 -8070 248)

Ansprechpartner: Frau Hanpel oder Frau Engelhardt

Kollektivvertrag Nr. 479002

folgende Versicherungen abgeschlossen über

  1. Transportversicherung
  2. Garantieversicherung für Deck- und Befruchtungsfähigkeit der Böcke
  3. Tierlebensversicherung

Es gilt der zwischen der UELZENER und dem Landesschafzuchtverband Sachsen-Anhalt e.V abgeschlossene Versicherungsvertrag. Schadensfälle sind vom Käufer sofort an die Versicherung zu melden.

  1. Für die Transportversicherung gelten für den Antransport bis zum Zuschlag je nach Rasse, Alter und Wertklasse besondere Versicherungssunmen. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Verlassen des Verkäuferstalles und endet im Käuferstall mit dem Eintreffen.

    Die Haftung erstreckt sich auf Schäden, soweit sie zum Tod oder zur Nottötung durch Krankheit oder Unfall führen sowie auf Schäden durch Feuer, Blitz und Diebstahl. Der Schadensfall ist unverzüglich der UELZENER zu melden. Ein Verwertungserlös wird in Abzug gebracht.

  2. Der Versicherungsschutz der Garantieversicherune für Deck- und Befruchtunesfähigkeit der verkauften, gekörten Böcke erstreckt sich auf die Zusicherung dieser Eigenschaften durch den Züchter. Nicht versichert sind Wertminderung, Produktionsausfall, Tietarztkosten und sonstige Nebenkosten.

    Als Nachweis eines Mangels gilt ein Attest des Hoftierarztes; u. U. muß auf Verlangen der UELZENER ein Fachtierarzt hinzugezogen werden.

    (Empfehlung: Verwendung eines Deckgeschirrs mit Wechsel der Kissenfarbe nach 18 Tagen - regelmäßige Beobachtung der Herde wdhrend der Deckzeit.)

    Als Garantiefrist gelten 6 Monate seit Ankauf. Die Entschädigung beträgt 70% des Kaufpreises. Ein Verwertungserlös wird in Abzug gebracht.

  3. In der Tierlebensversicherunq sind die gekörten und verkauften Böcke ab Zuschlag bzw. ab Zeitpunkt des ab Hof-Verkaufes auf 6 Monate gegen Verluste durch Tod oder Nottötung sowie für dauernde Zuchtunbrauchbarkeit infolge von Krankheit oder Unfällen versichert. Die Versicherung beginnt am Tag des Ankauf und endet nach 6 Monaten. Die Entschädigung beträgt

    80 % des Kaufpreises bei Tod oder Nottötung

    70% des Kaufpreises bei dauernder Zuchtunbrauchbarkeit

    Ein Verwertungserlös wird in Abzug gebracht.

  4. Die Versicherungssumme ist der Zuschlagpreis / Netto-Käuferpreis (ohne MWSt.), der Entschädigungsbetrag bezieht sich auf den Kaufpreis (Zuschlagpreis + MWSt.)
  5. Der Beitrag zu den Versicherungen zu 1.,2. und 3. beträgt bei Versicherungssummen

    bis EURO 1.250,00 5% (zuzügl. gesetzt. Vers. Steuer)
    über EURO 1.250,00 6% (zuzügl. gesetzt. Vers. Steuer).
    Die Höchstversicherungssumme beträgt Euro 4.000,00.

  6. Der Versicherungsbeitrag wird je zu 50 % vom Verkäufer und Käufer getragen. Die Versicherungsprämie ist vom Käufer bei Zahlung der Käufer-Rechnung zu entrichten. Der Verkauferbeitrag wird den Züchtern bei Abrechnung in Rechnung gestellt.
  7. Bei auftretenden Schadensfällen ist das notwendig werdende Töten bzw. die Zuchtunbrauchbarkeit durch tierärztliches Attest der UELZENER nachzuweisen.
  8. Mit der durch die Versicherung bezahlten Entschädigung erklärt der Käufer alle seine Ansprüche als abgegolten.
  9. Für gekörte, nicht über die Auktionskasse abgerechnete Tiere (nicht verkaufte Tiere) endet der Versicherungsschutz mit der Rückkehr in den Stall des Beschickers (Transportversicherung).
  10. Eine Verlängerung in der Tierlebensversicherung von 6 auf 12 Monate kann auf Antrag und eigene Kosten vom Käufer zu einem Beitragssatz von 3% abgeschlossen werden. Der Antrag kann innerhalb der 6-Monatsfrist direkt bei der UELZENER gestellt werden.

 

Versteigerungs- und Versicherungsbedingungen Thüringen

  1. Zahlung: Die Mindestpreise für die einzelnen Wertklassen werden unmittelbar vor der Versteigerung bekannt gegeben. Der Verkauf erfolgt durch Bankeinzug nach Angabe der Kontodaten oder gegen Rechnung. Von Käufer und Beschicker wird eine Provision von je 7% des Steigerungspreises erhoben. Erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises geht das Eigentum auf den Käufer über.
    Die Zuchtbescheinigung wird dem Käufer nach Zahlung zugestellt.

  2. Versicherung: Die angekauften Tiere sind bei der Vereinigten Tierversicherung, Gesellschaft a.G., im folgenden VTV genannt, mit einer Entschädigungsleistung wie folgt versichert.

Transportversicherung:100%
Tierlebensversicherung:80% (sechs Monate)
RNG- Versicherung:80% (Nichtdecken - drei Monate, Nichtbefruchten - 200 Tage)

Der Versicherungswert der Schafböcke ist der Steigerungspreis und die Mehrwertsteuer. Die Versicherungskosten betragen für Versicherungssummen

bis 300,- Euro 4%
bis 500,- Euro 6%
bis 1250,- Euro 7%

und werden zu je 50% vom Verkäufer und Käufer getragen. Die Versicherungsprämie ist bei der Zahlung des Kaufpreises mit zu entrichten.

Verhalten im Schadensfall:

5.1 Bei Erkrankung sofort den Tierarzt hinzuziehen.

5.2 Jeder Schaden ist sofort dem LVT zu melden und nach dessen Anweisung weiter zu verfahren.

5.3 Bei Notschlachtung ist die Notwendigkeit durch Bescheinigung des Tierarztes nachzuweisen, andernfalls ist die Genehmigung zur Schlachtung vorher von der VTV einzuholen.

5.4 Bei plötzlichem Tod ist eine Sektion zu veranlassen, wenn die Todesursache nicht anders nachgewiesen werden kann. Der Sektionsbefund ist der VTV vorzulegen.

Mindestzuschlagpreise:
Wirtschaftsrassen:

Bwkl. I450 € + 50,- (1. Gebot) = 500 €
Bwkl. II350 € + 50,- (1. Gebot) = 400 €ab 1.000 € + 100,- €
15 DE 0109 9568 1380 BY-RL A
v. 8/8/8 / ARR/ARQ
16 DE 0109 9568 1377 BY-RL A
v. 8/8/7 / ARQ/ARQ
12 DE 0109 9678 1474 BY-SI A
v. 8/8/8 / ARR/ARQ
17 DE 0109 9678 1491 BY-SI A
v. 8/8/8 / ARQ/ARQ
13 DE 0109 9568 1373 BY-RL A
v. 8/8/8 / ARQ/ARQ
11 DE 0109 9272 1577 BY-RR A
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
14 DE 0109 9568 1365 BY-RL A
v. 7/8/8 / ARQ/ARQ
10 DE 0109 9272 1580 BY-RR A
v. 8/8/8 / ARR/ARQ
23 DE 0109 9572 1492 BY-T A
v. 7/8/8 / ARQ/ARQ
24 DE 0109 9648 2072 BY-FR A
v. 8/8/8 / ARQ/ARQ
18 DE 0109 9199 1211 BY-KR A
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
20 DE 0109 9572 1489 BY-T A
v. 8/8/7 / ARR/ARR
19 DE 0109 9272 1576 BY-RR A
v. 8/8/8 / ARR/ARR
26 DE 0109 9761 0505 BY-OB A
v. 7/8/7 / ARQ/ARQ
25 DE 0109 9761 0504 BY-OB A
v. 8/7/8 / ARR/ARR
22 DE 01 06 105 22064 HE-F A
v. 8/8/7 / ARR/ARR
27 DE 0109 9572 1504 BY-T A
v. 8/8/8 / ARR/ARQ
31 DE 01 16 201 27381 TH-O A
v. 8/8/7 / ARR/ARR
30 DE 0109 9199 1370 BY-KR A
v. 8/8/7 / ARQ/ARQ
29 DE 0109 9199 1366 BY-KR A
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
28 DE 0109 9669 1740 BY-BS A
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
32 DE 0109 9199 1338 BY-KR A
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
33 DE 01 16 201 27403 TH-O A
v. 7/7/8 / ARR/ARR
34 DE 01 16 201 27402 TH-O A
v. 8/8/8 / ARR/ARR
39 DE 0109 9176 1460 BY-S A
v. 8/8/8 / ARQ/ARQ
43 DE 0109 9176 1444 BY-S A
v. 8/8/7 / ARQ/ARQ
37 DE 0109 9176 1464 BY-S A
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
36 DE 01 16 201 27385 TH-O A
v. 9/9/8 / ARR/ARR
40 DE 01 08 008 50990 BW-H A
v. 8/8/8 / ARR/ARQ
42 DE 01 08 008 50991 BW-H A
v. 8/8/8 / ARR/ARQ
44 DE 01 15 009 02089 SA-RF A
v. 8/8/8 / ARR/ARQ
35 DE 01 16 201 27373 TH-O A
v. 8/7/7 / ARR/ARR
50 DE 0109 9678 1601 BY-SI A
v. 8/8/7 / ARQ/AHQ
48 DE 0109 9176 1449 BY-S A
v. 8/8/8 / ARQ/ARQ
47 DE 01 08 008 50993 BW-H A
v. 7/8/7 / ARR/ARR
49 DE 0109 9678 1610 BY-SI A
v. 9/8/8 / ARR/ARQ
45 DE 01 08 008 50992 BW-H A
v. 7/8/8 / ARR/ARQ
46 DE 01 15 009 02090 SA-RF A
v. 7/8/8 / ARH/AHQ
52 DE 01 08 010 49243 BW-K A
v. 8/8/8 / ARR/ARR
51 DE 01 08 010 49240 BW-K A
v. 7/8/8 / ARR/ARR
53 DE 0109 9199 1331 BY-KR A
v. 7/8/7 / ARR/ARR
57 DE 0109 9669 1745 BY-BS A
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
65 DE 01 08 010 48785 BW-HS A
v. 7/8/7 / ARR/ARR
58 DE 01 08 010 48788 BW-HS A
v. 8/8/8 / ARR/ARQ
60 DE 01 08 010 48786 BW-HS A
v. 8/8/8 / ARR/ARQ
63 DE 01 08 010 48791 BW-HS A
v. 8/8/8 / ARR/ARR
54 DE 01 08 010 49244 BW-K A
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
62 DE 01 08 010 48787 BW-HS A
v. 8/8/7 / ARR/ARR
59 DE 01 08 010 48782 BW-HS A
v. 9/7/7 / ARR/ARR
68 DE 01 06 105 22067 HE-F A
v. 7/9/8 / ARR/ARR
73 DE 0109 9568 1376 BY-RL A
v. 8/8/8 / ARQ/ARQ
78 DE 01 16 202 05133 TH-O A
v. 8/8/7 / ARR/ARR
75 DE 01 06 105 22069 HE-F A
v. 7/8/8 / ARR/ARR
66 DE 01 08 010 49239 BW-K A
v. 7/7/8 / ARR/ARQ
67 DE 0109 9272 1694 BY-RR A
v. 8/8/8 / ARR/ARQ
76 DE 01 08 008 50997 BW-H A
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
71 DE 0109 9669 1709 BY-BS A
v. 8/8/7 / ARR/ARR
69 DE 01 15 009 02091 SA-RF A
v. 7/7/8 / ARR/ARQ
8 DE 0109 9648 2081 BY-FR A
v. 8/8/8 / ARQ/ARQ
5 DE 0109 9572 1505 BY-T A
v. 8/9/7 / ARR/ARQ
1 DE 0109 9648 1658 BY-FR A
v. 7/8/8 / ARR/ARQ
4 DE 01 07 102 42337 RP-B A
v. 8/9/8 / ARQ/ARQ
7 DE 0109 9678 1490 BY-SI A
v. 7/8/7 / ARQ/ARQ
9 DE 01 08 008 50960 BW-H A
v. 8/9/8 / ARR/ARQ
2 DE 0109 9648 1662 BY-FR A
v. 7/8/7 / ARR/ARQ
3 DE 01 07 102 42264 RP-B A
v. 8/8/8 / ARR/ARQ