ALTER | 01.01.1970 (54-jährig) |
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BAYER. HERDBUCHGESELLSCHAFT FÜR SCHAFZUCHT e. V. POING
Bestimmungen für Absatzveranstaltungen von Zuchtschafen und Zuchtböcken
Zulassung
- Es dürfen nur solche Zuchtböcke und Zuchtschafe aufgetrieben werden, die von der Bayer. Herdbuchgesellschaft für Schafzucht zugelassen sind und für die sämtliche, laut amtsvet. pol. Anordnung erforderlichen Bescheinigungen vorgelegt werden können.
- Auftrieb, Aufstallung und Vorführung der Zuchttiere erfolgt auf Rechnung und Gefahr der Beschicker. Alle aufgetriebenen Böcke sind durch die Bayer. Herdbuchgesellschaft bei einer Versicherungsgesellschaft transport-, tierlebend- und rücknahmegarantieversichert. Weibliche Tiere sind nur transportversichert.
Bewertung
Körung
- Die Böcke unterliegen der Körung. Sie werden durch einen vom Zuchtverband einberufenen Ausschuss unter Berücksichtigung ihrer Leistung, Typ und Form beurteilt und in die Bewertungsklassen I, II, III und IV eingestuft.
- Böcke der Klassen IV werden zur Versteigerung nicht zugelassen. Sie sind zum Schlachten abzugeben.
- Der Käufer erhält für jeden über die Versteigerung erworbenen Zuchtbock eine Zuchtbescheinigung.
Bewertung der weiblichen Zuchttiere
- Die weiblichen Zuchtlämmer und -schafe werden durch einen Bewertungsausschuss des Zuchtverbandes nach Typ, Form und Leistung in Bewertungsklassen eingereiht.
Verkauf
Rechtsstellung des Zuchtverbandes (ZV)
Kommissionsvertrag
Der Zuchtverband ist berechtigt und verpflichtet, für alle zur Versteigerung gelangenden Tiere die Verkaufskommission zu übernehmen. Mit der Anmeldung der Tiere kommt ein Kommissionsvertrag zwischen Beschicker (Kommittent) und dem Zuchtverband (Kommissionär) zustande. Aufgrund dieses Kommissionsvertrages bietet der ZV die Tiere im eigenen Namen jedoch auf Rechnung des Beschickers (Kommittenten) zum Kauf durch Versteigerung an und schließt den Kaufvertrag ab. Dem Kommissionär wird das Verfügungsrecht über die angelieferten Tiere übertragen. Der Beschicker ist nicht berechtigt, Weisungen zu erteilen, die dem Wesen einer Zuchttierversteigerung widersprechen würden. Insbesondere kann er dem Kommissionär nicht die Einhaltung von Preisuntergrenzen vorschreiben. Will der Beschicker das Tier nicht zu dem gebotenen Preis und den sonstigen Bedingungen verkaufen, so kann er dies nur dadurch erreichen, dass er unmittelbar nach dem Zuschlag sofort Widerspruch gegen die Abgabe erhebt (vergl. II/4). Erklärungen des Beschickers oder für ihn handelnder Dritter gelten als im Namen des Kommissionärs abgegeben.
Der Zuchtverband haftet nur für die ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerung in der üblichen Gestaltung, nicht für ordnungsgemäße Auswahl der Käufer. Die Haftung ist in diesem Fall auf den jeweiligen Wert des Tieres zum Zeitpunkt der Versteigerung beschränkt. Für die Tiere, die beim Kommissionär aufgestellt sind, haftet der Kommissionär nur in entsprechender Anwendung der betreffenden Versicherungsbedingungen des Versicherungsträgers. Darüber hinaus wird jede Haftung des Kommissionärs ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
Mit dem Zuschlag wird der Komissionär, Gläubiger und Schuldner des Beschickers (Lieferanten) und des Ersteigerers (Abnehmer). Er tritt hiermit im Voraus folgende Forderung ab:
An den Beschicker (Lieferanten) die gegen den Ersteigerer (Abnehmer) bestehende Forderungen auf Zahlung des Kaufpreises; eine Haftung des Kommissionärs für den Eingang des Kaufpreises ist ausgeschlossen.
An den Ersteigerer (Abnehmer) alle gegen den Beschicker (Lieferanten) bestehende Forderungen, insbesondere auf Übergabe und auf Gewährleistung. Ferner gilt mit dem Zuschlag als vereinbart, dass der Ersteigerer (Abnehmer) die Kaufpreisschuld an den Beschicker (Lieferanten) übernimmt.
Alle mit dieser Regelung verknüpften und nach diesen Bestimmungen erforderlichen Schuldübernahmen werden von dem, dem es angeht, genehmigt.
Abrechnung
Der Zuchtverband ist verpflichtet, unverzüglich nach der Versteigerung gegenüber dem Käufer und dem Beschicker die Abrechnung vorzunehmen.
Entgeld
Der Zuchtverband als Kommissionär hat Anspruch auf eine Kommissionsgebühr und auf den Ersatz notwendiger Auslagen. Der Käufer hat deshalb 5 % des Steigpreises als Kommissionsgebühr und € 15,00 (Standgebühr) pauschal je Bock; je Schaf € 7,50 zu entrichten.
Der Beschicker zahlt ebenfalls € 15,00 je Bock und € 7,50 je Schaf pauschal und Kommissionsgebühren nach den Beitragssätzen des Verbandes.
Durchführung der Versteigerung
- Der Zuchtverband stellt seine Einrichtungen für die Durchführung der Versteigerung zur Verfügung, insbesondere stellt er den Versteigerer. Dieser führt die Versteigerung durch. Er nimmt die Gebote entgegen und erteilt den Zuschlag. Der Kaufvertrag kommt durch den Zuschlag zustande.
- Das Mitbieten durch den Beschicker oder einen Beauftragten ist nicht gestattet und hat den Ausschluss von den Versteigerungen auf die Dauer von 3 Jahren zur Folge.
- Geboten wird mit Winkern. Der Steigerer ist an sein Gebot bei Zuschlagserteilung gebunden. Wird mit dem Katalog oder sonstigen Gegenständen gesteigert, so ist auch hier der Steigerer bei Zuschlagserteilung gebunden.
- Will der Beschicker bzw. sein Beauftragter, dass der Zuschlag nicht erteilt wird, so hat er dies laut und deutlich bekannt zu geben, solange das Tier sich noch im Ring befindet; andernfalls ist der Zuschlag endgültig erteilt.
- Ist dem Versteigerer entgangen, dass bei Zuschlag noch ein oder mehrere gleich hohe Gebote abgegeben worden sind, so ist er berechtigt, den von ihm erteilten Zuschlag zurückzunehmen. Die Zurücknahme muss vor der Versteigerung des nächsten Tieres erfolgen, solange das fragliche Tier sich noch im Ring befindet. Bei Meinungsverschiedenheiten wegen des Zuschlags entscheidet die Marktleitung.
- Der ZV behält sich vor, einzelne für das Zuchtgebiet notwendige Tiere an das Zuchtgebiet zu binden.
- Tiere, für die in einem oder mehreren Versteigerungsgängen kein Zuschlag erteilt wurde, dürfen außerhalb der Versteigerung bzw. ab Stall nur über den ZV als Kommissionär freihändigverkauft werden und sind dem Marktbüro bzw. der Geschäftsstelle zu melden. Für diese Verkäufe gelten die Markt- und Gewährschaftsbestimmungen sinngemäß.
Kaufpreis, Eigentumsvorbehalt
- Der Steigerungspreis erhöht sich um die anteiligen Kommissionskosten (I 3). Zu dem sich dann ergebenden Preis (= Nettopreis) wird die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzugerechnet.
- Außerdem hat der Käufer die vom ZV für ihn ausgelegten anteiligen Kosten für Versicherungsbeiträge, Gebühren usw. zu erstatten. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Mit dem Zuschlag (Kaufvertrag) wird der ZV als Kommissionär Gläubiger des Abnehmers (Käufer). Eine Haftung des ZV als Kommissionär für den Eingang des Kaufpreises ist in jedem Fall ausgeschlossen.
- Der Verkauf erfolgt gegen sofortige Bezahlung des vollen Kaufpreises einschließlich aller Gebühren durch Scheck, Lastschrift oder in bar. Sämtliche Zahlungen sind an die Versteigerungskasse der Bayer. Herdbuchgesellschaft zu leisten.
- Bei Bezahlung durch Lastschrift erklärt sich der Käufer ausdrücklich damit einverstanden, dass der Kaufpreis zu Lasten seines Kontos mittels Lastschrift eingezogen wird. Der Käufer wird seine Bank beauftragen, die dafür eingehende Lastschrift zu Lasten seines Kontos einzulösen.
- Eine andere Regelung der Bezahlung ist nur mit Zustimmung des Beschickers und des ZV (Kommissionärs) zulässig.
- Der Beschicker behält sich das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und sämtlicher Nebenkosten vor. Bei verspäteter Bezahlung kann der ZV (Kommissionär) nach Ablauf von 4 Wochen den banküblichen Zins verrechnen.
- Zum Zweck der Schadensabwicklung ist die Weitergabe persönlicher Daten an die Tierversicherung gestattet.
- Wird eine spätere Zahlung des Kaufpreises vereinbart, kommt der Käufer spätestens 14 Tage nach Übergabe des Zuchttieres und Zugang einer Rechnung in Zahlungsverzug. Ist der Käufer ein Verbraucher, tritt diese Rechtsfolge nur dann ein, wenn auf sie in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist.
Wandlung
Rückgängig gemachte Käufe, insbesondere Wandlungen (462 BGB) sind dem ZV unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen werden die Kommissionsgebühren (I 3) sowie die von den Vertragsparteien (Käufer, Beschicker) entrichteten Gebühren (III 2) nicht zurückerstattet. Eventuell dem ZV durch Wandlung entstehende Kosten usw. trägt der Beschicker.
Gewährschaft
Die zum Verkauf gestellten Tiere sind seit der Geburt durch unterschiedliche Haltungsbedingungen, Aufzuchtbedingungen, Fütterung, tierärztliche Behandlungen und Impfungen sowie sonstige Einflüsse verändert und nicht mehr ursprünglich. Sie werden daher rechtlich als gebrauchte Sachen behandelt. Der Beschicker/Lieferant haftet bei allen verkauften Tieren für Sachmängel nach den gesetzlichen Regelungen mit einer Gewährleistungsfrist von einem Jahr.
Hiervon abweichend gelten für Verkäufe an Ersteigerer/Abnehmer die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind folgende Bedingungen:
- Die Gewährsfrist wird auf 3 Monate beschränkt.
- Für Zeugungsunfähigkeit der Böcke besteht eine Gewährsfrist von 200 Tagen, für Deckunfähigkeit von 3 Monaten. Der Nachweis dieser Mängel muss durch ein tierärztliches Zeugnis erbracht werden.
- Für die Richtigkeit der Angaben in tierärztlichen Attesten und Laboruntersuchungen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
- Für äußerlich erkennbare Mängel besteht eine Gewährleistung nur, wenn die Mängel umgehend noch am Veranstaltungsort angezeigt werden.
- Mit dem Zuschlag gehen die Gefahr und vorbehaltlich der in Abschnitt C, Ziffer III, 4 c gemachten Einschränkung des Eigentums auf den Käufer über.
- Die Gewähr für die Richtigkeit in den Zuchtunterlagen obliegt dem Beschicker/Lieferanten. Der Ersteigerer/Abnehmer hat diesbezüglich Mängel durch anerkannte gentechnische Methoden nachzuweisen.
- Bei der Versteigerung/Auktion von noch nicht gelammten weiblichen Zuchttieren (Zutretern) ist die Gewährleistung für verödete Euter, Euterfisteln oder Zitzenverschlüssen ausgeschlossen.
- Die Einschränkung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist lässt die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche für Schäden, die auf grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen unberührt.
- Der Beschicker/Lieferant ist zum Schadensersatz wegen Verletzung einer Pflicht – wozu auch die Pflicht zu mangelfreien Lieferung gehört – nicht verpflichtet, wenn allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, es sei denn, der Verkäufer verletzt Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers oder eine wesentliche Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist.
- Erweist sich, dass ein Tier den Gewährschaftsbestimmungen nach Absatz 2 nicht entspricht, so ist der Verkäufer zur Wandlung verpflichtet, dass heißt, er hat das Tier Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises, der gegeben falls erwachsenen tierärztlichen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von € 50,00 und einem Futtergeld pro Tag € 0,50 höchstens jedoch € 75,00 zurückzunehmen. Wird ein Bock auf Wunsch des Verkäufers zur Überprüfung der Deckfähigkeit, Befruchtungsfähigkeit oder Samenqualität vom Stall des Käufers zum Stall des Verkäufers transportiert, so hat der veranlassende Verkäufer die Transportkosten zu tragen. Fällt der Bock aufgrund der Beweisführung des Verkäufers gemäß Ziffer 4 dem Käufer endgültig zu, so hat dieser die Transportkosten vom Stall des Verkäufers zu seinem Stall zu tragen. Sonstige Auslagen werden nicht erstattet.
- Wird bei der Überprüfung der Abstammung mittels Blutgruppenvergleich oder anderer wissenschaftlich anerkannter Verfahren einwandfrei festgestellt, dass die in der Zuchtbescheinigung angegebene Abstammung nicht stimmt, ist der Käufer zur Wandlung des Kaufes berechtigt. Der Verkäufer hat dem Käufer alle entstandenen Auslagen (Einstandspreis + Transportkosten + Futtergeld) zu ersetzen. Er hat zudem die entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Abstammungsklärung (Blutgruppenbestimmung) zu tragen.
- Beschicker und Käufer erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, Gewährschafts- und sonstige Streitigkeiten durch eine bei der Herdbuchgesellschaft zu beantragende Güteverhandlung zu regeln.
- Bleibt die Güteverhandlung erfolglos, ist der Streit unter Ausschluss des Rechtsweges durch eine beim Landesverband Bayer. Schafhalter zu beantragendes Schiedsgericht zu entscheiden. Für dieses Schiedsgericht benennt jede der beteiligten Parteien einen Vertreter, den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende des Landesverbandes Bayer. Schafhalter.
Schlussbestimmungen
Die vorstehenden Bestimmungen A mit D, insbesondere die endgültige Regelung von Gewährschaftsstreitigkeiten durch ein Schiedsgericht des Landesverbandes Bayer. Schafhalter werden durch den Beschicker mit der erfolgten Beschickung der Veranstaltung, durch den Käufer mit dem erfolgten Bieten anerkannt.
Den Anordnungen der Marktleitung ist seitens der Beschicker und der Besucher nachzukommen. Die Marktleitung ist berechtigt, Zuwiderhandelnde vom Platz zu weisen.
Für etwaige irrtümliche Angaben im Katalog übernimmt die Bayer. Herdbuchgesellschaft für Schafzucht keine Gewähr. Maßgebend sind die Angaben in der Zuchtbescheinigung.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen oder Teilbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Verkaufszweck am nächsten kommt.
Versicherung
Es finden die Bestimmungen für "Transport-, Tierlebens- und Garantieversicherung" der Versicherungskammer Bayern Anwendung (www.versicherungskammer-bayern.de)