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ALTER 01.01.1970 (54-jährig)
FARBE
GESCHLECHT
MWST 0.0%

BAYER. HERDBUCHGESELLSCHAFT FÜR SCHAFZUCHT e. V. POING

Bestimmungen für Absatzveranstaltungen von Zuchtschafen und Zuchtböcken

  1. Zulassung

    1. Es dürfen nur solche Zuchtböcke und Zuchtschafe aufgetrieben werden, die von der Bayer. Herdbuchgesellschaft für Schafzucht zugelassen sind und für die sämtliche, laut amtsvet. pol. Anordnung erforderlichen Bescheinigungen vorgelegt werden können.
    2. Auftrieb, Aufstallung und Vorführung der Zuchttiere erfolgt auf Rechnung und Gefahr der Beschicker. Alle aufgetriebenen Böcke sind durch die Bayer. Herdbuchgesellschaft bei einer Versicherungsgesellschaft transport-, tierlebend- und rücknahmegarantieversichert. Weibliche Tiere sind nur transportversichert.
  2. Bewertung

    1. Körung

      1. Die Böcke unterliegen der Körung. Sie werden durch einen vom Zuchtverband einberufenen Ausschuss unter Berücksichtigung ihrer Leistung, Typ und Form beurteilt und in die Bewertungsklassen I, II, III und IV eingestuft.
      2. Böcke der Klassen IV werden zur Versteigerung nicht zugelassen. Sie sind zum Schlachten abzugeben.
      3. Der Käufer erhält für jeden über die Versteigerung erworbenen Zuchtbock eine Zuchtbescheinigung.
    2. Bewertung der weiblichen Zuchttiere

      Die weiblichen Zuchtlämmer und -schafe werden durch einen Bewertungsausschuss des Zuchtverbandes nach Typ, Form und Leistung in Bewertungsklassen eingereiht.
  3. Verkauf

    1. Rechtsstellung des Zuchtverbandes (ZV)

      1. Kommissionsvertrag

        Der Zuchtverband ist berechtigt und verpflichtet, für alle zur Versteigerung gelangenden Tiere die Verkaufskommission zu übernehmen. Mit der Anmeldung der Tiere kommt ein Kommissionsvertrag zwischen Beschicker (Kommittent) und dem Zuchtverband (Kommissionär) zustande. Aufgrund dieses Kommissionsvertrages bietet der ZV die Tiere im eigenen Namen jedoch auf Rechnung des Beschickers (Kommittenten) zum Kauf durch Versteigerung an und schließt den Kaufvertrag ab. Dem Kommissionär wird das Verfügungsrecht über die angelieferten Tiere übertragen. Der Beschicker ist nicht berechtigt, Weisungen zu erteilen, die dem Wesen einer Zuchttierversteigerung widersprechen würden. Insbesondere kann er dem Kommissionär nicht die Einhaltung von Preisuntergrenzen vorschreiben. Will der Beschicker das Tier nicht zu dem gebotenen Preis und den sonstigen Bedingungen verkaufen, so kann er dies nur dadurch erreichen, dass er unmittelbar nach dem Zuschlag sofort Widerspruch gegen die Abgabe erhebt (vergl. II/4). Erklärungen des Beschickers oder für ihn handelnder Dritter gelten als im Namen des Kommissionärs abgegeben.

        Der Zuchtverband haftet nur für die ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerung in der üblichen Gestaltung, nicht für ordnungsgemäße Auswahl der Käufer. Die Haftung ist in diesem Fall auf den jeweiligen Wert des Tieres zum Zeitpunkt der Versteigerung beschränkt. Für die Tiere, die beim Kommissionär aufgestellt sind, haftet der Kommissionär nur in entsprechender Anwendung der betreffenden Versicherungsbedingungen des Versicherungsträgers. Darüber hinaus wird jede Haftung des Kommissionärs ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig ist.

        Mit dem Zuschlag wird der Komissionär, Gläubiger und Schuldner des Beschickers (Lieferanten) und des Ersteigerers (Abnehmer). Er tritt hiermit im Voraus folgende Forderung ab:

        An den Beschicker (Lieferanten) die gegen den Ersteigerer (Abnehmer) bestehende Forderungen auf Zahlung des Kaufpreises; eine Haftung des Kommissionärs für den Eingang des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

        An den Ersteigerer (Abnehmer) alle gegen den Beschicker (Lieferanten) bestehende Forderungen, insbesondere auf Übergabe und auf Gewährleistung. Ferner gilt mit dem Zuschlag als vereinbart, dass der Ersteigerer (Abnehmer) die Kaufpreisschuld an den Beschicker (Lieferanten) übernimmt.

        Alle mit dieser Regelung verknüpften und nach diesen Bestimmungen erforderlichen Schuldübernahmen werden von dem, dem es angeht, genehmigt.

      2. Abrechnung

        Der Zuchtverband ist verpflichtet, unverzüglich nach der Versteigerung gegenüber dem Käufer und dem Beschicker die Abrechnung vorzunehmen.

      3. Entgeld

        Der Zuchtverband als Kommissionär hat Anspruch auf eine Kommissionsgebühr und auf den Ersatz notwendiger Auslagen. Der Käufer hat deshalb 5 % des Steigpreises als Kommissionsgebühr und € 15,00 (Standgebühr) pauschal je Bock; je Schaf € 7,50 zu entrichten.

        Der Beschicker zahlt ebenfalls € 15,00 je Bock und € 7,50 je Schaf pauschal und Kommissionsgebühren nach den Beitragssätzen des Verbandes.

    2. Durchführung der Versteigerung

      1. Der Zuchtverband stellt seine Einrichtungen für die Durchführung der Versteigerung zur Verfügung, insbesondere stellt er den Versteigerer. Dieser führt die Versteigerung durch. Er nimmt die Gebote entgegen und erteilt den Zuschlag. Der Kaufvertrag kommt durch den Zuschlag zustande.
      2. Das Mitbieten durch den Beschicker oder einen Beauftragten ist nicht gestattet und hat den Ausschluss von den Versteigerungen auf die Dauer von 3 Jahren zur Folge.
      3. Geboten wird mit Winkern. Der Steigerer ist an sein Gebot bei Zuschlagserteilung gebunden. Wird mit dem Katalog oder sonstigen Gegenständen gesteigert, so ist auch hier der Steigerer bei Zuschlagserteilung gebunden.
      4. Will der Beschicker bzw. sein Beauftragter, dass der Zuschlag nicht erteilt wird, so hat er dies laut und deutlich bekannt zu geben, solange das Tier sich noch im Ring befindet; andernfalls ist der Zuschlag endgültig erteilt.
      5. Ist dem Versteigerer entgangen, dass bei Zuschlag noch ein oder mehrere gleich hohe Gebote abgegeben worden sind, so ist er berechtigt, den von ihm erteilten Zuschlag zurückzunehmen. Die Zurücknahme muss vor der Versteigerung des nächsten Tieres erfolgen, solange das fragliche Tier sich noch im Ring befindet. Bei Meinungsverschiedenheiten wegen des Zuschlags entscheidet die Marktleitung.
      6. Der ZV behält sich vor, einzelne für das Zuchtgebiet notwendige Tiere an das Zuchtgebiet zu binden.
      7. Tiere, für die in einem oder mehreren Versteigerungsgängen kein Zuschlag erteilt wurde, dürfen außerhalb der Versteigerung bzw. ab Stall nur über den ZV als Kommissionär freihändigverkauft werden und sind dem Marktbüro bzw. der Geschäftsstelle zu melden. Für diese Verkäufe gelten die Markt- und Gewährschaftsbestimmungen sinngemäß.
    3. Kaufpreis, Eigentumsvorbehalt

      1. Der Steigerungspreis erhöht sich um die anteiligen Kommissionskosten (I 3). Zu dem sich dann ergebenden Preis (= Nettopreis) wird die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzugerechnet.
      2. Außerdem hat der Käufer die vom ZV für ihn ausgelegten anteiligen Kosten für Versicherungsbeiträge, Gebühren usw. zu erstatten. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
      3. Mit dem Zuschlag (Kaufvertrag) wird der ZV als Kommissionär Gläubiger des Abnehmers (Käufer). Eine Haftung des ZV als Kommissionär für den Eingang des Kaufpreises ist in jedem Fall ausgeschlossen.
      4. Der Verkauf erfolgt gegen sofortige Bezahlung des vollen Kaufpreises einschließlich aller Gebühren durch Scheck, Lastschrift oder in bar. Sämtliche Zahlungen sind an die Versteigerungskasse der Bayer. Herdbuchgesellschaft zu leisten.
        1. Bei Bezahlung durch Lastschrift erklärt sich der Käufer ausdrücklich damit einverstanden, dass der Kaufpreis zu Lasten seines Kontos mittels Lastschrift eingezogen wird. Der Käufer wird seine Bank beauftragen, die dafür eingehende Lastschrift zu Lasten seines Kontos einzulösen.
        2. Eine andere Regelung der Bezahlung ist nur mit Zustimmung des Beschickers und des ZV (Kommissionärs) zulässig.
        3. Der Beschicker behält sich das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und sämtlicher Nebenkosten vor. Bei verspäteter Bezahlung kann der ZV (Kommissionär) nach Ablauf von 4 Wochen den banküblichen Zins verrechnen.
        4. Zum Zweck der Schadensabwicklung ist die Weitergabe persönlicher Daten an die Tierversicherung gestattet.
        5. Wird eine spätere Zahlung des Kaufpreises vereinbart, kommt der Käufer spätestens 14 Tage nach Übergabe des Zuchttieres und Zugang einer Rechnung in Zahlungsverzug. Ist der Käufer ein Verbraucher, tritt diese Rechtsfolge nur dann ein, wenn auf sie in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist.
    4. Wandlung

      Rückgängig gemachte Käufe, insbesondere Wandlungen (462 BGB) sind dem ZV unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen werden die Kommissionsgebühren (I 3) sowie die von den Vertragsparteien (Käufer, Beschicker) entrichteten Gebühren (III 2) nicht zurückerstattet. Eventuell dem ZV durch Wandlung entstehende Kosten usw. trägt der Beschicker.

  4. Gewährschaft

    Die zum Verkauf gestellten Tiere sind seit der Geburt durch unterschiedliche Haltungsbedingungen, Aufzuchtbedingungen, Fütterung, tierärztliche Behandlungen und Impfungen sowie sonstige Einflüsse verändert und nicht mehr ursprünglich. Sie werden daher rechtlich als gebrauchte Sachen behandelt. Der Beschicker/Lieferant haftet bei allen verkauften Tieren für Sachmängel nach den gesetzlichen Regelungen mit einer Gewährleistungsfrist von einem Jahr.

    Hiervon abweichend gelten für Verkäufe an Ersteigerer/Abnehmer die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind folgende Bedingungen:

    1. Die Gewährsfrist wird auf 3 Monate beschränkt.
    2. Für Zeugungsunfähigkeit der Böcke besteht eine Gewährsfrist von 200 Tagen, für Deckunfähigkeit von 3 Monaten. Der Nachweis dieser Mängel muss durch ein tierärztliches Zeugnis erbracht werden.
    3. Für die Richtigkeit der Angaben in tierärztlichen Attesten und Laboruntersuchungen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
    4. Für äußerlich erkennbare Mängel besteht eine Gewährleistung nur, wenn die Mängel umgehend noch am Veranstaltungsort angezeigt werden.
    5. Mit dem Zuschlag gehen die Gefahr und vorbehaltlich der in Abschnitt C, Ziffer III, 4 c gemachten Einschränkung des Eigentums auf den Käufer über.
    6. Die Gewähr für die Richtigkeit in den Zuchtunterlagen obliegt dem Beschicker/Lieferanten. Der Ersteigerer/Abnehmer hat diesbezüglich Mängel durch anerkannte gentechnische Methoden nachzuweisen.
    7. Bei der Versteigerung/Auktion von noch nicht gelammten weiblichen Zuchttieren (Zutretern) ist die Gewährleistung für verödete Euter, Euterfisteln oder Zitzenverschlüssen ausgeschlossen.
    8. Die Einschränkung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist lässt die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche für Schäden, die auf grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen unberührt.
    9. Der Beschicker/Lieferant ist zum Schadensersatz wegen Verletzung einer Pflicht – wozu auch die Pflicht zu mangelfreien Lieferung gehört – nicht verpflichtet, wenn allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, es sei denn, der Verkäufer verletzt Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers oder eine wesentliche Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist.
    10. Erweist sich, dass ein Tier den Gewährschaftsbestimmungen nach Absatz 2 nicht entspricht, so ist der Verkäufer zur Wandlung verpflichtet, dass heißt, er hat das Tier Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises, der gegeben falls erwachsenen tierärztlichen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von € 50,00 und einem Futtergeld pro Tag € 0,50 höchstens jedoch € 75,00 zurückzunehmen. Wird ein Bock auf Wunsch des Verkäufers zur Überprüfung der Deckfähigkeit, Befruchtungsfähigkeit oder Samenqualität vom Stall des Käufers zum Stall des Verkäufers transportiert, so hat der veranlassende Verkäufer die Transportkosten zu tragen. Fällt der Bock aufgrund der Beweisführung des Verkäufers gemäß Ziffer 4 dem Käufer endgültig zu, so hat dieser die Transportkosten vom Stall des Verkäufers zu seinem Stall zu tragen. Sonstige Auslagen werden nicht erstattet.
    11. Wird bei der Überprüfung der Abstammung mittels Blutgruppenvergleich oder anderer wissenschaftlich anerkannter Verfahren einwandfrei festgestellt, dass die in der Zuchtbescheinigung angegebene Abstammung nicht stimmt, ist der Käufer zur Wandlung des Kaufes berechtigt. Der Verkäufer hat dem Käufer alle entstandenen Auslagen (Einstandspreis + Transportkosten + Futtergeld) zu ersetzen. Er hat zudem die entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Abstammungsklärung (Blutgruppenbestimmung) zu tragen.
    12. Beschicker und Käufer erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, Gewährschafts- und sonstige Streitigkeiten durch eine bei der Herdbuchgesellschaft zu beantragende Güteverhandlung zu regeln.
    13. Bleibt die Güteverhandlung erfolglos, ist der Streit unter Ausschluss des Rechtsweges durch eine beim Landesverband Bayer. Schafhalter zu beantragendes Schiedsgericht zu entscheiden. Für dieses Schiedsgericht benennt jede der beteiligten Parteien einen Vertreter, den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende des Landesverbandes Bayer. Schafhalter.
  5. Schlussbestimmungen

    Die vorstehenden Bestimmungen A mit D, insbesondere die endgültige Regelung von Gewährschaftsstreitigkeiten durch ein Schiedsgericht des Landesverbandes Bayer. Schafhalter werden durch den Beschicker mit der erfolgten Beschickung der Veranstaltung, durch den Käufer mit dem erfolgten Bieten anerkannt.

    Den Anordnungen der Marktleitung ist seitens der Beschicker und der Besucher nachzukommen. Die Marktleitung ist berechtigt, Zuwiderhandelnde vom Platz zu weisen.

    Für etwaige irrtümliche Angaben im Katalog übernimmt die Bayer. Herdbuchgesellschaft für Schafzucht keine Gewähr. Maßgebend sind die Angaben in der Zuchtbescheinigung.

  6. Salvatorische Klausel

    Sollten einzelne Bestimmungen oder Teilbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Verkaufszweck am nächsten kommt.

  7. Versicherung

    Es finden die Bestimmungen für "Transport-, Tierlebens- und Garantieversicherung" der Versicherungskammer Bayern Anwendung (www.versicherungskammer-bayern.de)

13 DE 0109 9648 1664 BY-FR
v. 7/8/8 / ARQ/ARQ
12 DE 0109 9648 1667 BY-FR
v. 7/8/7 / ARQ/ARQ
1 DE 0109 9669 1635 BY-BS A
v. 8/7/7 / ARR/ARQ
3 DE 0109 9769 0732 BY-N
v. 8/8/7 /
5 DE 0109 9669 1650 BY-BS A
v. 8/7/7 / ARR/ARQ
6 DE 0109 9769 0738 BY-N
v. 9/7/7 /
7 DE 0109 9769 0735 BY-N
v. 8/7/7 /
8 DE010997610497 BY-OB
v. 7/8/7 / ARR/ARQ
9 DE010997610498 BY-OB A
v. 7/7/7 / ARR/ARQ
11 DE 0109 9648 1659 BY-FR
v. 7/8/7 / ARR/ARR
15 DE 0109 9199 1203 BY-KR
v. 7/8/7 / ARR/AHQ
16 DE 0109 9769 0734 BY-N
v. 8/7/7 /
17 DE 0109 9763 0341 BY-UU
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
19 DE 0109 9572 1183 BY-T
v. 7/8/7 / ARQ/ARQ
28 DE 0109 9669 1647 BY-BS
v. 8/9/8 / ARR/ARQ
34 DE 0109 9648 2074 BY-FR
v. 7/8/8 / ARQ/ARQ
24 DE 0109 9761 0501 BY-OB
v. 7/8/7 / ARR/ARQ
20 DE 0109 9325 0414 BY-PB
v. 7/8/7 / ARQ/ARQ
23 DE 0109 9669 1655 BY-BS
v. 7/8/7 / ARQ/ARQ
25 DE 0109 9325 0415 BY-PB
v. 7/8/7 / ARQ/ARQ
26 DE 0109 9763 0350 BY-UU
v. 8/7/7 / ARR/ARR
27 DE 0109 9678 1483 BY-SI
v. 6/8/7 / ARR/ARQ
29 DE 0109 9678 1470 BY-SI
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
33 DE 0109 9648 2080 BY-FR
v. 6/7/7 /
35 DE 0109 9761 0502 BY-OB
v. 7/7/7 / ARQ/ARQ
38 DE 0109 9648 2070 BY-FR
v. 6/8/7 / ARQ/ARQ
47 DE 0109 9678 1478 BY-SI
v. 8/9/7 / ARQ/ARQ
44 DE 0109 9572 1184 BY-T A
v. 8/8/7 / ARR/ARR
60 DE 0109 9199 1216 BY-KR
v. 7/8/8 / ARR/ARR
39 DE 0109 9470 0730 BY-GD
v. 7/7/7 / ARR/ARQ
42 DE 0109 9272 1572 BY-RR
v. 7/8/7 / ARR/ARR
43 DE 0109 9325 0416 BY-PB
v. 7/7/7 / ARQ/ARQ
46 DE 0109 9199 1213 BY-KR
v. 7/8/7 / ARR/ARR
48 DE 0109 9678 1486 BY-SI
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
51 DE 0109 9199 1212 BY-KR
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
52 DE 0109 9272 1583 BY-RR
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
54 DE 0109 9272 1574 BY-RR
v. 8/8/7 / ARR/ARR
56 DE 0109 9568 1367 BY-RL
v. 7/8/7 / ARQ/ARQ
58 DE 0109 9272 1584 BY-RR
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
59 DE 0109 9272 1582 BY-RR
v. 7/8/7 / ARR/ARQ
10 DE 0109 9761 0499 BY-OB A
v. 8/7/6 / ARR/ARQ
21 DE 0109 9572 1509 BY-T
v. 8/8/6 / ARR/ARQ
32 DE 0109 9179 0541 BY-BE
v. 8/8/6 / ARR/ARQ
50 DE 0109 9763 0343 BY-UU
v. 5/7/7 / ARR/ARQ
49 DE 0109 9678 1479 BY-SI
v. 8/8/6 / ARR/ARQ
57 DE 0109 9272 1571 BY-RR
v. 8/8/6 / ARR/ARQ
2 DE 0109 9769 0736 BY-N
v. 8/7/7 /
55 DE 0109 9272 1579 BY-RR
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
132 DE 0109 9249 0307 BY-HM
v. 7/8/8 / ARR/ARR
131 DE 0109 9249 0306 BY-HM
v. 7/7/7 / ARR/ARR
130 DE 0109 9125 0146 BY-BO
v. 6/8/7 / ARR/ARR
133 DE 0109 9236 0271 BY-JA
v. 7/8/7 / ARR/ARR
139 DE 0109 9125 0148 BY-BO
v. 8/7/7 / ARR/ARR
141 DE 0109 9236 0274 BY-JA
v. 7/7/7 / ARR/ARR
152 DE 0109 9249 0309 BY-HM
v. 8/7/8 / ARR/ARR
148 DE 0109 9114 0124 BY-MS
v. 7/8/7 / ARR/ARR
142 DE 0109 9114 0122 BY-MS
v. 8/8/7 / ARR/ARR
153 DE 0109 9236 0276 BY-JA
v. 8/7/7 /
135 DE 0109 9236 0273 BY-JA
v. 7/8/6 / ARR/ARR
147 DE 0109 9249 0310 BY-HM
v. 7/8/6 / ARR/ARR
136 DE 0109 9234 0155 BY-RA
v. 8/8/8 / ARR/ARR
144 DE 0109 9234 0156 BY-RA SKF
v. 8/8/7 / ARR/ARR
169 DE 0109 9155 0570 BY-TD
v. 8/8/7 / ARR/ARR
172 DE 0109 9155 0564 BY-TD
v. 8/8/8 / ARR/ARQ
166 DE 0109 9155 0515 BY-TD
v. 8/8/7 / ARR/ARR
170 DE 0109 9155 0573 BY-TD
v. 6/8/7 / ARR/ARR
158 DE 0109 9358 0501 BY-P A
v. 7/7/7 / ARR/ARR
162 DE 0109 9358 0529 BY-P A
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
168 DE 0109 9155 0566 BY-TD
v. 9/8/6 / ARR/ARR
174 DE 0109 9155 0563 BY-TD
v. 9/8/6 / ARR/ARR
175 DE 0109 9811 0084 BY-MJ A
v. 8/8/7 /
177 DE 0109 9131 0295 BY-MM
v. 7/9/8 / ARR/ARR
180 DE 0109 9806 0122 BY-HU
v. 8/8/7 / ARR/ARR
181 DE 0109 9806 0134 BY-HU
v. 8/8/7 / ARR/ARR
182 DE 0109 9806 0135 BY-HU
v. 8/7/6 / ARR/ARR
183 DE 0109 9181 0084 BY-HD
v. 8/8/7 / ARR/ARR
185 DE 0109 9181 0086 BY-HD
v. 8/7/7 / ARR/ARR
184 DE 0109 9181 0085 BY-HD A
v. 8/8/7 / ARR/ARR
65 DE 0109 9568 1383 BY-RL
v. 8/8/8 / ARQ/ARQ
64 DE 0109 9568 1364 BY-RL
v. 8/8/7 / ARQ/ARQ
66 DE 0109 9572 1483 BY-T
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
61 DE 0109 9568 1378 BY-RL
v. 8/8/8 / ARQ/ARQ
63 DE 0109 9568 1382 BY-RL
v. 8/8/7 / ARQ/ARQ
69 DE 0109 9199 1206 BY-KR
v. 7/8/7 / ARR/ARQ
73 DE 0109 9678 1605 BY-SI
v. 7/8/7 / ARQ/ARQ
74 DE 0109 9572 1490 BY-T
v. 7/8/7 / ARR/ARQ
75 DE 0109 9572 1494 BY-T
v. 7/9/7 / ARQ/ARQ
76 DE 0109 9572 1502 BY-T
v. 7/8/7 / ARR/ARQ
77 DE 0109 9176 1455 BY-S
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
79 DE 0109 9648 1672 BY-FR
v. 8/7/7 / ARQ/ARQ
85 DE 0109 9471 1621 BY-K
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
104 DE 0109 9176 1443 BY-S
v. 8/8/7 / ARQ/ARQ
93 DE 0109 9568 1370 BY-RL
v. 7/8/7 /
86 DE 0109 9470 0728 BY-GD A
v. 7/8/7 / ARR/ARQ
87 DE 0109 9471 1626 BY-K
v. 8/7/7 / ARR/ARR
88 DE 0109 9471 1622 BY-K
v. 7/7/7 / ARR/ARQ
89 DE 0109 9471 1624 BY-K
v. 7/8/7 / ARR/ARR
90 DE 0109 9470 0732 BY-GD
v. 7/7/7 / ARR/ARR
91 DE 0109 9176 1465 BY-S
v. 7/8/7 / ARQ/ARQ
95 DE 0109 9761 0510 BY-OB A
v. 8/7/7 / ARR/ARQ
97 DE 0109 9176 1447 BY-S
v. 7/8/7 / ARR/ARQ
100 DE 0109 9199 1335 BY-KR
v. 7/8/7 / ARR/ARQ
101 DE 0109 9199 1332 BY-KR
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
102 DE 0109 9176 1446 BY-S
v. 8/7/7 / ARR/ARQ
120 DE 0109 9568 1384 BY-RL
v. 8/8/8 / ARR/ARQ
105 DE 0109 9176 1463 BY-S
v. 8/8/8 / ARR/ARQ
127 DE 0109 9669 1710 BY-BS
v. 7/8/8 / ARR/ARQ
109 DE 0109 9176 1461 BY-S
v. 8/7/7 / ARQ/ARQ
111 DE 0109 9176 1442 BY-S
v. 8/8/7 / ARR/AHQ
112 DE 0109 9678 1604 BY-SI
v. 8/7/7 / ARR/ARQ
113 DE 0109 9176 1440 BY-S
v. 7/7/7 / ARR/ARR
114 DE 0109 9678 1612 BY-SI
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
118 DE 0109 9678 1622 BY-SI
v. 8/8/7 / ARR/ARQ
119 DE 0109 9199 1333 BY-KR
v. 7/8/7 / ARR/ARR
124 DE 0109 9669 1725 BY-BS
v. 8/8/7 / ARR/ARR
128 DE 0109 9199 1348 BY-KR
v. 7/7/7 / ARR/ARQ
129 DE 0109 9669 1730 BY-BS
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